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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 25 DSG

Auskunftsrecht

(1) Ein Betroffener kann bei Nachweis seiner Identität beim Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die Empfänger verlangen. Die Auskunft ist binnen vier Wochen schriftlich in allgemein verständlicher Form zu erteilen, sofern der Betroffene nicht mit einer mündlichen Auskunft einverstanden ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft die Einsichtnahme und die Möglichkeit der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Werden Daten nach § 19 verarbeitet, so sind in der Auskunft auch Name und Anschrift des Verarbeiters anzugeben.

(3) Für die schriftliche Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten nicht hinausgehen darf. Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung führte.

(4) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(5) Eine Auskunft muß nicht erteilt werden, soweit dadurch überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten gefährdet werden und dies dem Betroffenen gegenüber begründet wird.

(6) Wird dem Ersuchen um Auskunft nicht nachgekommen, so ist dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.


Text der Stammfassung des DSG

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