[Datenschutzgesetz 2000]
[Datenschutzgesetz 1978]
[EU-Datenschutzrichtlinie]
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§ 26 DSG
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01.01.198030.06.1987
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Pflicht zur Richtigstellung
(1) Daten sind über begründetes Ansuchen des Betroffenen richtigzustellen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind.
§ 12 Abs. 3, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Übermittlung und Benützung
von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen keine Einigung über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit erzielt
werden konnte, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Dieser Vermerk darf ohne Zustimmung des
Betroffenen nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gelöscht werden. Ist das Richtigstellungsbegehren (Abs. 1) gerichtlich geltend
gemacht, die Klage aber abgewiesen worden, so ist über Verlangen des Auftraggebers im Urteil die Löschung des Vermerks anzuordnen. Der
Auftraggeber kann auch unter Nachweis der Richtigkeit der Daten (§ 12 Abs. 5) den Anspruch auf Löschung des
Bestreitungsvermerkes gerichtlich geltend machen.
Text der Stammfassung des DSG
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