2007/09/26 Versicherungsrechtliche Diskriminierung auf Grund des Geschlechts?
Heranziehung des personenbezogenen Geschlechtsmerkmals zu Entscheidungen in pensions- und versicherungsrechtlichen Fragen - geschlechtsspezifische Versicherung sind als Diskriminierung anzusehen - statistische Aussagen führen zu Eingriffen in individuelle Leistungen - Gesetzgeber vergibt Chance der Uni-Sex-Tarife
Im Zuge der Novelle zum Bankwesengesetz werden auch eine Reihe weiterer Bestimmungen novelliert. Teil des Begutachtungsentwurfs ist eine geplante Änderung des Pensionskassengesetzes im Sinne der RL 2004/113/EG. Ziel dieser EG-Richtlinie ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Geplante Bestimmung
Im Gegensatz zum kundgemachten Ziel der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, sieht der vorliegende Begutachtungsentwurf zur Änderung des Pensionskassengesetzes in § 20 vor, dass es zulässig sein soll, aufgrund des Faktors "Geschlecht" unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Männer und Frauen festzulegen, wenn der Faktor Geschlecht ein bestimmender Faktor der Risikobewertung ist und dies auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Damit folgt der Gesetzgeber derselben Linie wie schon beim Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006. Festzuhalten ist dazu, dass dies nach den Bestimmungen der zugrunde liegenden EG-Richtlinie zwar möglich ist, es dem Gesetzgeber allerdings freigestanden wäre, derartige Differenzierungen im Sinne der Gkleichbehandlung zu verbieten.
Statistische Aussagen führen zu Eingriffen in individuelle Leistungen
Die grundsätzliche Problematik derartiger Regelungen ist, dass personenbezogene Daten – etwa Geschlecht, Herkunft, Berufsgruppe oder Rasse - herangezogen werden, um aufgrund von für die einzelne Datenkategorie errechneten Durchschnittswerten Entscheidungen über Individuen zu treffen. Die Tatsache, dass derartige Daten hochgerechnet zu einer Differenzierung bei der Risikobewertung führen, wird als Rechtfertigung für Entscheidungen betreffend Einzelpersonen herangezogen. Dabei ist zu beachten, dass für die jeweilige Einzelperson die Durchschnittswerte einer entsprechenden Datenkategorie völlig irrelevant und unzutreffend sein können.
Hintergrund
Hintergrund dafür, warum die entsprechende Richtlinie überhaupt die Heranziehung des Geschlechts als Entscheidungsmerkmal gestattet, ist, dass Lobbying der Versicherungswirtschaft in Brüssel verhindert hat, dass ein entsprechendes Diskriminierungsverbot verankert wurde.
Das Versicherungswesen geht davon aus, dass aufgrund des Äquivalenzprinzips, nach dem im Durchschnitt die Versicherungsleistungen den zur Risikodeckung eingezahlten Beiträgen entsprechen sollen, geschlechtsspezifische Risikounterschiede (zB Schwangerschaft in der Krankenversicherung, Herzinfarktrisiko, überhöhte Fahrgeschwindigkeit in der Autoversicherung, etc) Berücksichtigung finden sollen.
Eine Nichtbeachtung geschlechtsspezifischer Daten soll nach Auffassung der Versicherungswirtschaft zu höheren Versicherungskosten bei männlichen wie bei weiblichen Versicherungsnehmern führen. Bei einem sogenannten "Unisex-Tarif" würden Frauen nach Auffassung der Versicherungen in der Kraftfahrt-, Unfall- und Risikolebensversicherung trotz niedrigerer Unfallziffern und höherer Lebenserwartung eine Verteuerung ihres bisherigen Beitrages erfahren. Dagegen würden bei Männern Rentenversicherungen und Pflegeversicherungen trotz niedrigerer Lebenserwartung teurer werden.
Scheinargumentation
Bei genauerer Betrachtung erweisen sich derartige Argumente aber als untragbar. Zu bedenken ist vor allem, dass ja nicht das personenbezogene Merkmal "Geschlecht" an sich Grund für auftretende statistische Differenzen ist, sondern vielmehr eher typischerweise mit dem Faktor Geschlecht verbundene Verhaltensweisen. Neigung zu ungesunder Ernährung, Rauchen, Alkohol, rücksichtslosem Fahrverhalten ist etwa bei Männern – im Durchschnitt- eher anzutreffen als bei Frauen. Dies lässt aber keinerlei Rückschlüsse auf Einzelpersonen zu. Wenn demnach schon Differenzierungen erwünscht sind, sollten diese sachlicherweise am jeweiligen personenbezogenen Merkmal, welches tatsächlich für auftretende statistische Unterschiede kausal ist, ansetzen.
Auch das Argument höherer Kosten für Verbraucher ist nicht nachvollziehbar, da bei einer geschlechtsneutralen Bemessung und korrekter Berechnung, Verteuerungen auf einer Seite natürlich auch Preisminderungen bei anderen Leistungen gegenüberstünden.
Problematik im Sinne des Datenschutzes
Aus Sicht des Datenschutzes stellt sich die Frage, ob Versicherer personenbezogene Daten veröffentlichen und an die Aufsichtsbehörde übermitteln müssen, die tatsächlich zur Kalkulation der Tarife verwendet werden, um damit Unterscheidungen nach dem Geschlechtsmerkmal zu rechtfertigen. Aus Sicht des Grundrechts auf Datenschutz wäre ein derartiger Eingriff in sensible Daten jedenfalls abzulehnen. Aber auch grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Ermittlung personenbezogener Daten, um damit entsprechende Entscheidungen zu treffen, mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar sein kann. Zu bedenken ist jedenfalls, dass entsprechende Daten nur für rechtmäßige Zwecke verwendet werden dürfen und die gesetzliche Verankerung von Diskriminierungen hinsichtlich der Verfassungskonformität sicherlich fragwürdig ist.
Gesellschaftliches Problem
Bei Untersuchungen betreffend die Korrelation bestimmter personenbezogener Merkmale mit einer Risikoanfälligkeit, wird es immer zu statistisch verwertbaren Daten kommen, dies nicht nur in Hinblick auf den Faktor Geschlecht sondern möglicherweise auch beispielsweise in Hinblick auf Berufsgruppen, soziale Herkunft, Migrationshintergrund von Betroffenen oder auch den Wohnsitzort. Derartige Faktoren können – in einer Durchschnittsbetrachtung- nicht nur bei Versicherungsleistungen eine Rolle spielen, sondern etwa auch in Hinblick auf gesellschaftliche Phänomene wie die Kriminalitätsrate. Letztendlich spiegeln derartige Daten stets nur ein Durchschnittsbild wieder, welches auf einzelne Personen überhaupt keinen Bezug haben muss.
Das System ist vergleichbar der Idee einer Strafsteuer für Bewohner bestimmter Bezirke, Personen bestimmter sozialer Herkunft oder Inhaber bestimmter Autos, weil sich aufgrund statistischer Untersuchung eine durchschnittlich höhere Kriminalitätsanfälligkeit und damit Aufwand für die Polizei ergibt. Proteststürme wären - völlig zu Recht - Folge derartiger Überlegungen.
Resumee
Auf Basis der Ermittlung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit statistischen Untersuchungen für ganze Personengruppen gesetzliche Belastungen für einzelne Betroffene festzulegen, ist in Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Datenschutz jedenfalls abzulehnen.
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