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2007/06/05 Rechtswidrige Datenschutzklauseln in Lebensversicherungsverträgen
Wer einen Vertrag über eine Lebensversicherung abschließt, muss sich im Rahmen der Vertragsvereinbarung in der Regel damit einverstanden erklären, dass sein künftiger Vertragspartner personenbezogene Daten besonderer Kategorien in umfangreichem Ausmaß ermittelt.

Nur die einigermaßen umfassende Kenntnis des Versicherungsträgers über den Gesundheitszustand des Betroffenen, macht den künftigen Versicherungsfall kalkulierbar. Je mehr Gesundheitsdaten, desto genauer kann das Risiko bemessen werden - so die Logik der Versicherungen. Fraglich ist allerdings, ob die entsprechenden Vertragsklauseln, wie sie im Moment verwendet werden, auch rechtlich haltbar sind.


Klauseln

Unabhängig davon, welche Versicherungsanstalt gewählt wird, muss der jeweilige Versicherungsnehmer Klauseln zur Datenermittlung unterzeichnen, die weit in den persönlichen Gesundheitsbereich hineinreichen und einander inhaltlich weitgehend gleichen. Typischerweise beziehen sich entsprechende Klauseln darauf, dass der Versicherungsträger zum Zustandekommen des Vertrages alle "unerlässlichen" Auskünfte von durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Fach- und praktischen Ärzten sowie allen sonstigen in Anspruch genommenen Einrichtungen der Krankenbehandlung und Gesundheitsvorsorge einholen darf.

Im Falle von konkreten Versicherungsfällen darf der Versicherungsträger nach der entsprechenden Vereinbarung weiters alle "unerlässlichen" Erkundigungen bei den oben genannten Einrichtungen einholen, für diesen Fall gibt der Betroffene vorab eine Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ab. Weiters wird der Versicherungsträger auch ermächtigt, bei anderen Versicherungen Erkundigungen über bereits bestehende oder zuvor abgeschlossene Personenversicherungen abzuschließen.

Zustimmen muss der Betroffene vorab auch, dass seine persönlichen Identifikationsdaten an das Zentrale Informationssystem ZIS übermittelt werden, in welches sämtliche Versicherungsanstalten Einsicht nehmen können.

Bezüglich der Einverständniserklärung laut DSG sowie der Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, wird der Betroffene in den entsprechenden Klauseln darauf aufmerksam gemacht, dass ihm ein jederzeitiger Widerruf möglich ist.

Neben dieser Kernklausel enthalten die Versicherungsbedingungen mancher Unternehmer noch weitere Zustimmungserklärungen, etwa zur Datenübermittlung an andere Konzernunternehmen bezüglich der Beratung und Betreuung in Angelegenheiten von Finanzdienstleistungen.

Eine weitere Datenübermittlung ist vorgesehen, falls ein Versicherungsvertrag zur Kreditbesicherung verwendet wird  - hier sollen an die Bank sämtliche nötigen Daten über die "Werthaltigkeit und ordnungsgemäße Bedienung des Tilgungsträgers" weitergeleitet werden.


Klauseln reichen über Regelung im Versicherungsrecht hinaus

Die spezielle datenschutzrechtliche Bestimmung in § 11a Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz gibt privaten Versicherungsträgern für den konkreten Versicherungsfall die Ermächtigung, Auskünfte über Diagnose und Art und Dauer der Behandlung einzuholen.

Die entsprechenden, vertraglichen Klauseln reichen in mehreren Punkten über diese gesetzliche Regelung hinaus: Mit den verwendeten Klauseln geben sich Versicherungsunternehmen selbst nicht nur die Möglichkeit, für den konkreten Versicherungsfall entsprechende Daten von Ärzten und sonstigen Gesundheitseinrichtungen zu ermitteln sondern führen eine derartige Ermittlung gleich vor Vertragsbeginn durch, um die eigenen Vertragsrisken zu überprüfen. Das findet im Gesetz keine Deckung und ist rechtswidrig.

Weiters sprechen die Vertragsbedingungen von "unerlässlichen Auskünften", sehen also eine Datenermittlung bezüglich aller Daten vor, welche für den Versicherungsträger hilfreich sein mögen, um aus seiner Sichtweise den Versicherungsfall beurteilen zu können. Entsprechende Krankenakten bestehen nicht nur aus Diagnosen, für welche das Versicherungsvertragsgesetz eine Ermittlungsgmöglichkeit vorsieht,  sondern etwa auch aus Berichten über durchgeführte Behandlungen, den Krankheitsverlauf, Entlassungsberichte, etc.. Daher wird hier durch die entsprechende Klausel über die gesetzliche Bestimmung hinausgegangen, die das Ermittlungsrecht auf Auskünfte über Diagnose und Art und Dauer der Behandlung beschränkt.

Zwar stellt die entsprechende Klausel eine ausdrückliche Zustimmung dar, es bleiben allerdings Fragen offen. Einerseits ist zu hinterfragen, ob mit einer Zustimmungserklärung die entsprechenden Grenzen der Übermittlung sensibler Daten, welche das VVertrG vorschreibt, überhaupt beseitigt werden können. Letztendlich handelt es sich um eine zum DSG spezielle Gesetzesregelung, die im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen des DSG keine Regelung kennt, dass eine Ermittlung sensibler Daten auch mit Zustimmung des Betroffenen möglich ist. Beim Schutz sensibler Daten geht es nicht zuletzt auch um den Schutz des Betroffenen vor sich selbst. Nicht jede leichtfertig hingegebene Erklärung, die von einem Betroffenen, der unbedingt ein entsprechendes Versicherungsprodukt erwerben will und in diesem Zusammenhang möglicherweise gar nicht die Reichweite seiner Erklärungen erfasst, sollte ausreichend sein, den Datenschutz völlig zu beseitigen. Eine ähnliche Auffassung vertritt die DSK im Rahmen einer Empfehlung zu Zustimmungserklärungen in privaten Krankenversicherungsverträgen.

Darüber hinaus hat der OGH mehrfach klargemacht, dass er gerade in Bezug auf die Bestimmtheit und Genauigkeit entsprechender Klauseln bei der Zustimmung zur Verwendung sensibler Daten eine strenge Auffassung vertritt. Es muss klar definiert sein, wie weit eine entsprechende Zustimmung geht bzw. welche Daten zu welchen Zwecken verwendet werden. Das kann die oben bezeichnete Klausel nicht erfüllen. Dort wird von "unerlässlichen" Auskünften und Erkundigungen gesprochen - ohne, dass geklärt wäre, wie weit die Datenermittlung tatsächlich reichen soll. Die entsprechenden Zustimmungserklärungen dürften somit auch dem Bestimmtheitsgebot widersprechen.


Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gültig?

Ähnliche Fragezeichen ergeben sich auch in Bezug auf die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht für den konkreten Versicherungsfall vorab. Problematisch scheint, dass der Patient sämtliche in Frage kommenden Personen mal gleich vorab von der Verschwiegenheitspflicht in jeder Hinsicht entbindet. Ob eine derartige "Generalaufhebung" der Verschwiegenheitspflicht noch zulässig sein kann, ist jedenfalls zu überdenken. Auch ist nicht einsichtig, warum die Aufhebung nicht einzeln für jeden Versicherungsfall geschehen kann. Der Patient könnte sich dann im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob er die Verschwiegenheitspflicht aufheben will, die Versicherung ein entsprechende Leistung davon abhängig machen, ob sie zumindest ausreichende Daten erhält, um den Fall beurteilen zu können.


Übermittlung der Daten an Konzernunternehmen

Jedenfalls rechtswidrig sind die Klauseln, entsprechende Daten an "andere Konzernunternehmen" zu Vermarktungszwecken  zu übermitteln, da diese zu unbestimmt sind. Weder wird konkret genannt, wer die Daten erhalten soll, noch wird spezifiziert, welche Daten genau übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken ist jedenfalls rechtswidrig und abzulehnen.


Resumee

Deutlich wird, wie weitgehend, die Datenermittlungsbefugnisse sind, mit welchen sich private Versicherer im Rahmen von Versicherungsverträgen selbst ausstatten. Man kann es nicht anders sagen: Wer heute eine private Krankenversicherung oder Lebensversicherung abschließt, gibt seinen gesundheitlichen Datenschutz gegenüber dem Vertragspartner völlig auf. Verständlich ist, dass sich Versicherungen gegen Risken absichern wollen. Nicht mehr verständlich ist es dagegen, wenn ein Versicherungsnehmer mit einer Vertragsunterzeichnung seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gleich völlig beseitigt.


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