OGH entscheidet zu Datenbanken der Wirtschaftsauskunftsdienste MMag. Michael Krenn
Das Löschungsrecht aus Bonitätsdateien hatte der OGH in wegweisenden Entscheidungen bereits mehrfach bejaht - Wirtschaftsauskunftsdienst "verschoben" daraufhin die Bonitätsdaten in "interne Produktionsdatenbanken" und setzten ihre Auskunftstätigkeit fort - dieser Praxis hat der OGH endgültig einen Riegel vorgeschoben - Poltik weiterhin säumig bei der Regelung der Wirtschaftsauskunftsdienste
Ausgangslage
Gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 hat jeder Betroffener einen Löschungsanspruch aus öffentlich zugänglichen, nicht gesetzlich angeordneten Dateien. Dies betrifft vor allem die Bonitätsdateien von WIrtschaftsauskunftsdiensten (siehe OGH 6Ob41/10p; 6Ob112/10d).
Ein bekannter Wirtschaftsauskunftsdienst ist unter anderem für die sogenannte Wirtschaftsdatenbank verantwortlich, die Bonitätsdaten von Unternehmen und Insolvenzmeldungen von Privatpersonen ("Nichtunternehmern") enthält. Diese Wirtschaftsdatenbank besteht aus einer öffentlichen, allen Kunden zugänglichen Bonitätsdatenbank und einer davon getrennten, auf einem eigenen Rechner gespeicherten "Produktionsdatenbank". Diese Datenbank enthält alle Daten der Wirtschaftsdatenbank und dient den Mitarbeitern des Auskunftsdienstes als Arbeitsunterlage für deren Recherchen aufgrund externer Anfragen.
Wann ist eine Datenbank öffentlich zugänglich?
Datensätze aus der Bonitätsdatenbank, die nach einem Widerspruch gelöscht wurden, verbleiben in der Produktionsdatenbank, die laut Ansicht des Wirtschaftsauskunftsdienst nicht öffnetlich zugänglich ist. Aus den Datensätzen der Produktionsdatenbank werden nur dann Auskünfte erteilt, wenn der Auskunftswerber sein rechtliches Interesse an der Auskunft konkret und ausreichend bescheinigt. In der Regel fordert der Wirtschaftsauskunftsdienst laut eigenen Angaben vor einer Auskunftserteilung die Übermittlung von Urkunden als Nachweis.
Ein Betroffener, dessen Daten auf Widerspruch zwar aus der Bonitätsdatenbank, nicht jedoch aus der Produktionsdatenbank entfernt worden waren, klagte auf Löschung. Die ersten beiden Instanzen wiesen diese Klage ab. In der Sache selbst meinte das Berufungsgericht, die beiden Datenbanken seien physisch getrennt - darüber hinaus seien die Zugriffsmöglichkeiten auf die beiden Datenbanken völlig unterschiedlich ausgestaltet. Damit handle es sich nicht um eine einheitliche Datenanwendung, sondern um zwei voneinander getrennte Anwendungen. In der Bonitätsdatenbank seien die Daten physisch vollständig gelöscht worden - nur diese Datenbank sei öffentlich zugänglich. Die Produktionsdatenbank sei nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich, wobei die dort gespeicherten Daten niemals öffentlich zugänglich gewesen seien - die Beklagte habe diese Daten nicht erst nach dem Widerspruch des Klägers dort archiviert.
OGH: "Produktionsdatenbank" ist öffentliche Datei im Sinne des DSG 2000
Der OGH sieht die Rechtslage anders: Eine öffentlich zugängliche Datei liege auch dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist.
Es sei dabei nicht erforderlich, dass „jedermann“ im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen könne - auch Entgeltpflicht und Erfordernis der Behauptung eines berechtigten Interesses seien kein Hindernis für die Qualifikation als „öffentlich zugängliche Datei“. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist daher auch die Produktionsdatenbank als öffentlich zu qualifizieren, da beliebige Auskunftswerber Auskunft auch über in dieser Datenbank gespeicherte Daten erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft bescheinigen würden. Weiters sei schon ausreichend, dass die Daten zwar nicht mehr online erhältlich, aber nach wie vor einem 'bestimmten Kreis' vollinhaltlich zugänglich seien.
Auch dass die von der Beklagten eingerichteten Datenbanken physisch komplett getrennt und auf eigenen Rechnern gespeichert seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine Archivierung von Daten - egal ob bei einer anderen Gesellschaft oder bei der Beklagten - reiche nicht aus, um das Löschungsbegehren zu erfüllen. Maßgeblich sei, dass der Auftraggeber auf die Daten wieder zugreifen und diese rekonstruieren könne. Ob diese Archivierung erst aufgrund des Widerspruchs oder bereits von Anfang an erfolge, spiele ebenfalls keine Rolle. Sohin ordnete der OGH letztinstanzlich die Löschung der Daten auch aus der Produktionsdatenbank an.
Politik weiterhin bei Bonitätsdaten säumig
Für Betroffene, welche ihre Daten in den Bonitätsdateien von Auskunfteiunternehmungen wiederfinden, bedeutet die Entscheidung einen weitere Stärkung ihrer Datenschutzrechte. Der „Umgehungsstrategie“ zwei separate Datenanwendungen darzustellen, um nach Löschung aus dem Internetportal die Daten zumindest noch für eingeschränkte Auskunfteizwecke weiter verwenden zu können, hat das Höchstgericht eine klare Absage erteilt: Sobald Daten zu Auskunfteizwecken verwendet werden, gilt die Datenanwendung als öffentlich und es besteht ein Löschungsanspruch.
Was für Betroffene ein höchst erfreuliches Ergebnis ist, ist für die Qualität der Bonitätsdaten höchst problematisch. Mangels Regelungen, welche Daten tatsächlich zu welchen Zweck zur Beurteilung der Bonität herangezogen werden dürfen, sind die Datenbanken der großen Wirtschaftsauskunftsdienste mittlerweile zu regelrechten "Emmentalern" verkommen, die keine zuverlässigen Bonitätsaussagen mehr erlauben.
Die Politik, repräsentiert durch Bundeskanzleramt, Konsumentenschutzministerium, Justizministerium, Wirtschaftsministerium und der Wirtschaftskammer als bestimmender Sozialpartner streiten seit drei Jahren über die Zuständigkeit einer modernen Regelung. Was euphemistisch als "negativer Kompetenzkonflikt" umschrieben wird, heißt volkstümlich "Schwarzer Peter", niemand will diese Materie regeln, zum Schaden der Betroffenen, der Wirtschaft die auf gute Bonitätsdaten angewiwesen ist und auch zum Schaden seriöser Auskunftsdienste.
Neue Probleme mit Bonitätsdaten absehbar
Die nächste Rechtsfrage in diesem Komplex ist, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass Personen, die - nach Löschung - von eine Auskunfteiunternehmung nicht erfasst werden, rechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Faktum ist, dass mittlerweile verschiedene Auskunfteiunternehmen eine solche faktische Machtstellung aufgebaut haben, dass oftmals schon eine nicht gegebene Auskunft als negatives Bonitätsmerkmal gewertet wird.
mehr --> http://ftp.freenet.at/beh/OGH_6Ob107_12x.pdf
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