Pranger 2.0: Wirtschaftsauskunftsdienst speichert Konkursdaten länger als Justiz
Personen bis zu sieben Jahre nach Tilgung der Schuld gebrandmarkt - Datenschutzkommission (DSK) erachtet Pranger als verhältnismäßig - nach abgeschlossenem Konkursverfahren sind Daten zu löschen - Gesetzliche Regelung ist gefordert
Daten über Konkursverfahren werden in Österreich in der Ediktsdatei des Justizministeriums im Internet unter http://www.edikte.justiz.gv.at/ veröffentlicht. Im Anschluss an einen Konkurs bleiben diese maximal ein Jahr lang abrufbar. Wenn, mangels ausreichenden Vermögens, kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, sind es drei Jahre (§ 256 Insolvenzordnung - IO). Danach stellt das Justizministerium die Daten nicht mehr öffentlich zur Verfügung. Damit wird den Betroffenen ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht. Mehr dazu in dem Artikel „Worum handelt es sich bei der Ediktsdatei?“ (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).
Für Wirtschaftsauskunftsdienste gibt es keine gesetzliche Regelung, welche Daten für Bonitätsauskünfte verwendet werden dürfen. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass sich auch Daten über längst abgeschlossene Konkursverfahren in deren Datenbestand befinden.
Problematische Datenspeicherung nach Konkursverfahren
Im Fall eines Betroffenen, der 2001 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und in Privatkonkurs gehen musste, trat Ende 2008 eine Restschuldbefreiung in Kraft. Dadurch wurde der Betroffene von seinen Schulden befreit. Trotzdem wurden Daten über das abgeschlossene Insolvenzverfahren noch 2011, zwei Jahre nach Ende der Restschuldbefreiung, durch einen Wirtschaftsauskunftsdienst gespeichert und beauskunftet.
Durch die Art der Beauskunftung erweckte der Wirtschaftsauskunftsdienst den Eindruck, dass Informationen über Konkursverfahren im Rahmen des Informationsverbundsystems Kleinkreditevidenz (KKE) verarbeitet werden. Bei der KKE handelt es sich um ein Informationsverbundsystem der kreditgebenden Wirtschaft in das, lt. Bescheid der Datenschutzkommission (DSK), ausschließlich Kredit- bzw. Leasingverträge mit einem Betrag von mehr als 300,- Euro eingetragen werden dürfen. Da die Verarbeitung von Daten über Konkursverfahren nicht in der KKE vorgesehen ist, wandte sich die ARGE DATEN, in Vertretung des Betroffenen, an die DSK.
DSK bleibt untätig
Im Verfahren vor der DSK brachte der Wirtschaftsauskunftsdienst vor, dass er ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband gem. § 266 Insolvenzordnung (IO) ist, der u.a. dazu berechtigt ist, Gläubiger in Insolvenzverfahren zu vertreten. Die Speicherung von Konkursdaten würde nicht in der KKE sondern in einer anderen Datenanwendung erfolgen. Die Speicherfrist der Daten orientiere sich aber an der Speicherfrist der KKE, in welcher Daten, nach Eintritt eines schuldbefreienden Ereignisses, noch sieben Jahre gespeichert werden. Darüberhinaus werden Kunden des Wirtschaftsauskunftsdienstes bei KKE-Anfragen keine Details über das Konkursverfahren mitgeteilt. Diese erhalten nur die Information, dass es zu den Betroffenen eine Insolvenzinformation gebe.
15(!) Monate nach der Beschwerde an die DSK, stellte diese das Verfahren ohne nähere Begründung ein und bezeichnete das Vorgehen als verhältnismäßig. Nach Ansicht der DSK, verletzt der Wirtschaftsauskunftsdienst durch die Speicherung und Weitergabe von Informationen über abgeschlossene Insolvenzverfahren keine Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Kritik an der Entscheidung
Aus Sicht der Betroffenen ist die Vorgehensweise des Wirtschaftsauskunftsdienstes in zweifacher Hinsicht problematisch.
Erstens ist nicht nachvollziehbar, warum Daten über abgeschlossene Konkursverfahren durch einen Wirtschaftsauskunftsdienst bis zu sieben Jahre nach rechtmäßigen Abschluss des Verfahrens gespeichert werden, während der Gesetzgeber eine einjährige Speicherfrist als ausreichend erachtet.
Das Vorbringen des Wirtschaftsauskunftsdienstes, dass es sich bei diesem um einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband handelt ist dabei irrelevant, da dessen Aufgaben sich auf die Vertretung von Gläubigern während - und nicht nach Abschluss - des Konkursverfahrens beschränken. Potentielle Geschäftspartner der Betroffenen, nach mehreren Jahren über ein abgeschlossenes Konkursverfahren zu informieren, zählt nicht zu den Aufgaben eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes.
Zweitens ist gerade eine unvollständige Datenweitergabe für Betroffene problematisch. Unternehmen die sich in der KKE informieren wollen, ob ein Betroffener bereits andere Kreditverträge abgeschlossen hat, mitzuteilen, dass es Insolvenzinformationen über den Betroffenen gibt, ist irreführend. Die anfragenden Unternehmen werden schließlich davon ausgehen, dass der Betroffene aktuell in einem Konkursverfahren ist und nicht, dass dieser vor Jahren ein Konkursverfahren hinter sich gebracht hat.
In der Praxis, werden sich nur die wenigsten Unternehmen die Mühe machen, bei den Betroffenen Nachforschungen anzustellen, um welche Art von Insolvenzinformationen es sich handelt. In den meisten Fällen werden die Betroffenen einfach als Kunden abgelehnt werden.
Eine Loose-Loose Situation für beide Seiten. Betroffenen wird der Abschluss eines Vertrags unmöglich gemacht, den Unternehmen entgeht ein Kunde. Einzig der Wirtschaftsauskunftsdienst profitiert, schließlich kann dieser Unternehmen für die Übermittlung von unvollständigen, veralteten und somit wertlosen Daten, Geld verrechnen.
Betroffene müssen selbst aktiv werden - Löschung ist möglich!
Warum die DSK nicht festgestellt hat, dass hier entgegen dem datenschutzrechtlichen Grundsatz - dass Daten nur verwendet werden dürfen, wenn diese im Ergebnis sachlich richtig sind - vorgegangen wurde, ist unverständlich. Die Löschung von veralteten/falschen Daten über Privatinsolvenzen bei Wirtschaftsauskunftsdiensten ist dennoch jederzeit möglich. Sie muss nur verlangt werden.
Die ARGE DATEN rät allen Personen, die ein Konkursverfahren hinter sich gebracht haben, bei Wirtschaftsauskunftsdiensten um Auskunft anzusuchen. Ausgewählte Adressen in Österreich tätiger Wirtschaftsauskunftsdienste stehen unter: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=LIST-BONITAET zur Verfügung.
Stellt sich heraus, dass ein Wirtschaftsauskunftsdienst Daten über ein abgeschlossenes Konkursverfahren speichert, kann die Löschung der veralteten Daten verlangt werden. Löschungsbegehren können sich sowohl auf § 27 DSG 2000 (Speicherung veralteter Daten) als auf § 28 DSG 2000 (nicht gesetzlich angeordnete, öffentliche Datenanwendung) stützen. Ausführliche Informationen zum Thema Löschung bei Wirtschaftsauskunftsdiensten befinden sich in dem Artikel „Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftsdiensten & Banken“ (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).
Sowohl für Auskunftsbegehren als auch für Löschungsbegehren sind entsprechende Musterbriefe unter: http://www.argedaten.at/muster erhältlich.
Strengere Vorabkontrolle der DSK notwendig
Bonitätsdatenbanken, bergen spezifische Risiken und unterliegen deshalb der Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission. Derartige Datenanwendungen dürfen erst nach der Zustimmung durch die DSK betrieben werden. Die Vorabkontrolle soll sicherstellen, dass die Rechte der Betroffenen ausreichend gewahrt werden.
Im Rahmen der Vorabkontrolle sollte die DSK zukünftig sicherstellen, dass Daten über erledigte Konkursverfahren, von Wirtschaftsauskunftsdiensten nicht länger gespeichert werden, als dies für die öffentlich einsehbare Ediktsdatei vorgesehen ist. Dazu muss die DSK erkennen, dass die Speicherung und Weitergabe von Informationen über abgeschlossene Konkursverfahren durch Wirtschaftsauskunftsdienste, nicht verhältnismäßig ist, sondern ein Problem darstellt.
Gesetzliche Regelung gefordert - Politik bleibt jedoch säumig
Mittelfristiges Ziel muss sein, die Arbeitsweise von Wirtschaftsauskunftsdiensten gesetzlich zu regeln. Die ARGE DATEN fordert seit Jahren eine gesetzliche Regelung, welche Daten für Bonitätsauskünfte verwendet werden dürfen und welche nicht. Mit veralteten Daten oder Scoringwerten die Personen aus bestimmten Wohngegenden automatisch eine schlechte Bonität unterstellen, ist der kreditgebenden Wirtschaft nicht geholfen.
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