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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 32 DatenschutzR

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits begonnen wurden, binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Verarbeitungen von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in manuellen Dateien enthalten sind, binnen zwölf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie mit den Artikeln 6, 7 und 8 in Einklang zu bringen sind. Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch, daß die betroffene Person auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Zugangsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen kann, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich geeigneter Garantien vorsehen, daß Daten, die ausschließlich zum Zwecke der historischen Forschung aufbewahrt werden, nicht mit den Artikeln 6, 7 und 8 in Einklang gebracht werden müssen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.


vgl. EG 69 und EG 70

Die dreijährige Frist läuft am 24. Oktober 1998 ab.

Wenn Österreich die Richtlinie nicht binnen drei Jahren umsetzt, dann muß es nach der Rechtsprechung des EuGH jene Teile der Richtlinie, die ausreichend konkretisiert sind, wie unmittelbar anwendbares Recht gegen sich gelten lassen.

Das bedeutet, daß die Richtlinie in diesem Fall im öffentlichen Bereich gilt, als ob das DSG an sie angepaßt wäre.

Für den privaten Bereich und jene Teile der Richtlinie, die nicht ausreichend konkretisiert sind, gilt folgendes: Wem durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie ein Schaden entsteht, der kann diesen gegenüber dem Staat geltend machen.

Soweit diese Punkte strittig sind, dürfen österreichische (Höchst-)Gerichte nicht selbst darüber entscheiden, sondern müssen die Rechtsmeinung des Europäischen Gerichtshofs einholen.

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