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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

KAPITEL VII

GEMEINSCHAFTLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Art. 31 DatenschutzR

Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

– Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung an;

– der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.


vgl. EG 66 und EG 67

Die Bestimmungen über die Datenübermittlung in Drittstaaten (Art. 25 und 26) erfordern eine einheitliche Vorgangsweise aller EU-Mitgliedstaaten. Diese wird von der EU-Kommission nach Konsultierung des Ausschusses vorgegeben. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ausschuß und der Kommission kann der (Minister-)Rat entscheiden. Sowohl im Ausschuß als auch im Rat entscheiden die Vertreter der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit.

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