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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 50 DSG

Verwaltungsstrafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.

(5) Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Z 6) gegenüber Bescheiden nach Abs. 4 ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß § 39 tätig wird.

(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.


Abs. 1: neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

Abs. 2 bis 4 und 6: Text der Stammfassung des DSG

Abs. 5: neugefaßt durch die DSG-Novelle 1994

Im neuen Abs. 5 muß es statt "Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991" richtig heißen: "Verwaltungsstrafgesetz 1991". Vgl. BGBl. 1991/52.

Vgl. zum alten § 50 Abs. 5 den neuen § 36 Abs. 1 Z 6 der DSG-Novelle 1994

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