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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

[Datenschutzgesetz – historische Entwicklung]

3. Änderung DSG

DSG-Novelle 1986

Originaltitel: "Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem das Datenschutzgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen geändert werden (Datenschutzgesetz-Novelle 1986)"

Kundmachung: 18. Juli 1986, BGBl. 1986/370

Materialien: NR: GP XVI RV 554 AB 1036 S. 151. BR: 3146 AB 3160 S. 478.

Inkrafttreten: siehe unten Artikel IV (1. Juli 1987)

Übergangsbestimmungen: siehe unten Artikel III

Text (vollständig):

Artikel I

Das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird wie folgt geändert:

[eingearbeitet]

Artikel II

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 248/1986, wird wie folgt geändert:

1. In Art. II Abs. 2 lit. A wird am Ende der Z 24 folgende Bestimmung angefügt:

"24 a. der Datenschutzkommission;"

2. In Art. II Abs. 2 lit. C wird am Ende der Z 29 e folgende Bestimmung angefügt:

"29 f. des Datenverarbeitungsregisters;"

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Betriebsordnungen gelten als Datensicherheitsvorschriften im Sinne des § 10 Abs. 3. Verfahren vor der Datenschutzkommission, die die Zustimmung zu Betriebsordnungen zum Gegenstand haben, sind mit 1. Juli 1987 einzustellen.

(2) Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den §§ 8 und 8a bzw. §§ 22 bis 23b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von § 8a Abs. 1 bzw. § 23a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen § 23 Abs. 1 bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 4 ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.

(3) Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind einzustellen. Eintragungen im Datenverarbeitungsregister über Registrierungen nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu streichen.

(4) Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem bisherigen § 22 informiert haben, haben eine Meldung gemäß den §§ 22 und 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, soweit diese Datenverarbeitung über eine Standardverarbeitung (§ 23 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) hinausgeht. Diese Meldung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987.

(5) Verfahren zur Genehmigung im internationalen Datenverkehr sind, soweit sie mit 1. Juli 1987 noch nicht erledigt sind, nach den §§ 32 bis 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

(6) Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des § 23b Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der §§ 33 und 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Artikel IV

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1987 in Kraft gesetzt werden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

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