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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 37 DSG

Wirkung von Bescheiden

(1) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.


Abs. 1: Text der Stammfassung des DSG

Abs. 2 neugefaßt und Abs. 3 angefügt durch die DSG-Novelle 1994

Zu den neuen § 37 Abs. 2 und 3 vgl. die bisherigen § 36 Abs. 3 und 4

Zum bisherigen § 37 Abs. 2 vgl. den neuen § 14 Abs. 2

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