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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 7 DSG

Zulässigkeit der Übermittlung

(1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder

2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder

3. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.

(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.

(4) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen keiner Protokollierung.


Abs. 1: Z 3 und 4 aufgehoben, Z 5 umbenannt in Z 3 durch die DSG-Novelle 1986

Abs. 2: Text der Stammfassung des DSG

Abs. 3 und 4 angefügt durch die DSG-Novelle 1986

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