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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

[Datenschutzgesetz – historische Entwicklung]

6. Änderung DSG

Aufhebung des § 5 Abs. 2 DSG

Originaltitel: "Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. Dezember 1989 über die Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof"

Kundmachung: 19. Dezember 1989, BGBl. 1989/609

Da der VfGH für das Außerkrafttreten keine Frist bestimmt hat, tritt die Aufhebung gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG am Tage der Kundmachung, also am 19. Dezember 1989 in Kraft. Das Erkenntnis des VfGH ist als VfSlg. 12194/1989 veröffentlicht worden.

Siehe § 5

Text (vollständig):

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, G 238-241/88-11, V 209-212/88-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. November 1989, § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Art. I Z 3 der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tritt in der Stammfassung wieder in Kraft.

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