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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

[Datenschutzgesetz – historische Entwicklung]

5. Änderung DSG

LG St. Pölten-Gesetz

Originaltitel: "Bundesgesetz vom 20. April 1988 über weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)"

Kundmachung: 11. Mai 1988, BGBl. 1988/233

Materialien: NR: GP XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.

Text (in Auszügen):

Artikel XII. Änderungen des Datenschutzgesetzes

Das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1986, wird geändert wie folgt:

1. Die Abs. 1 und 2 des § 29 haben zu lauten: "[eingearbeitet]"

2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 29 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)", "(4)" und "(5)".

3. Der letzte Satz des § 30 hat zu lauten: "[eingearbeitet]"

Artikel VIII. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Inkrafttreten.

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1989 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage – zu treffen sind.

[Die weiteren Übergangsbestimmungen der Abs. 2 und 3 beziehen sich nicht auf das Datenschutzgesetz.]

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