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Warnung vor Mikrozensuserhebung der Statistik Austria
Laufende Mikrozensuserhebung sorgt für Ärger - Zählorgane als Kopfgeldjäger? - ARGE DATEN gibt 5 wichtige Tipps und stellt detaillierte Ausfüllhilfe zur Verfügung http://ftp.freenet.at/pla/mz-2013-hilfe.pdf - Umfang und Grenzen der Teilnahmepflicht

Im Rahmen der jährlichen Mikrozensuserhebung der Statistik Austria, werden rund 22.5000 ÖsterreicherInnen befragt. Die derzeitige Befragungswelle sorgt wieder für Verunsicherung. Zahlreiche Bürger fühlen sich durch die Art und den Umfang der Befragung in ihrer Privatsphäre verletzt und fragen zu Recht: „Müssen all diese Fragen beantwortet werden?“.

Die ARGE DATEN hat daher einen kurzen Praxisleitfaden und eine Ausfüllhilfe für den Befragungsfall zusammengestellt (http://ftp.freenet.at/pla/mz-2013-hilfe.pdf). Fragen deren Antwortpflicht sich aus Verordnungen ergibt wurden farblich (gelb und orange) hinterlegt. Rot hinterlegt sind Fragen, zu denen keine eindeutige Rechtsgrundlage festgestellt werden konnte und berechtigte Zweifel bestehen, ob eine Antwortpflicht besteht.

Details zur Mikrozensuserhebung werden im Artikel „Ist die Mikrozensuserhebung der Statistik Austria rechtmäßig?“ (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...) behandelt.


Zahlt Statistik Austria Kopfgeld?

Der ARGE DATEN liegen Aussagen vor, dass die Erhebungsorgane angehalten werden ausschließlich mündliche Erhebungen durchzuführen, nur dann erhalten sie das volle Honorar. Mit dieser Praxis konfrontiert, bestreitet die Statistik Austria diese Vorgangsweise, meint jedoch, dass die Erhebungsorgane ein Honorar erhalten, "das sich am Leistungsumfang und Leistungsaufwand misst". Was letztlich die Befürchtungen der ARGE DATEN bestätigt. Um die volle Erhebungsprämie zu kassieren, wird den Befragten die Ausfolgung des Fragebogens und die gesetzlich mögliche schriftliche Beantwortung verwehrt.


TIPP 1: Kein Recht auf Zutritt

Mitarbeitern der Statistik Austria kann der Zutritt zur Wohnung verwehrt werden. Mitarbeiter der Statistik Austria haben kein Recht Häuser oder Wohnungen zu betreten. Es ist nicht auszuschließen, dass auch Betrüger im Windschatten der Erhebung versuchen, sich auf diese Art Zutritt zu Wohnräumen zu verschaffen.


TIPP 2: Auf Auskunft über Rechtsgrundlage jeder einzelnen Frage bestehen

Immer wieder kommt es vor, dass die Statistik Austria im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mikrozensuserhebung zusätzliche Daten erhebt, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Grundsätzlich ist die Statistik Austria bei jeder Frage verpflichtet darauf hinzuweisen falls keine Antwortpflicht besteht. Im Zweifel sollten Betroffene die Nennung der genauen Rechtsgrundlage jeder Frage verlangen und prüfen ob eine Beantwortungspflicht besteht. Sämtliche Rechtsgrundlagen befinden sich in der Ausfüllhilfe der ARGE DATEN (http://ftp.freenet.at/pla/mz-2013-hilfe.pdf).


TIPP 3: Auf Ausfolgung der Fragebögen bestehen

Die einzig sinnvolle Art zu prüfen, ob bei einzelnen Fragen Antwortpflicht besteht ist, die Ausfolgung des schriftlichen Fragebogens zu verlangen, in dem sämtliche Pflichtfragen deutlich markiert sind. Nur so kann man sich in Ruhe mit der komplexen Thematik, die durch zwei nationale sowie drei europäische Verordnungen geregelt ist, auseinandersetzen.

Bei telefonischen oder persönlichen Befragungen besteht immer die Gefahr, aufgrund des raschen Gesprächsverlaufs, „überrumpelt“ zu werden und so mehr Daten bekannt zu geben als notwendig wäre.

Die Statistik Austria betont Betroffenen gegenüber immer wieder, dass es allein die Entscheidung der Statistik Austria wäre, die Art der Erhebung festzulegen (§ 7 Abs 5 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010) und besteht auf einer persönlichen bzw. telefonischen Beantwortung der Fragen. Allerdings ist nach dieser Verordnung auch die Möglichkeit einer schriftlichen Erhebung vorgesehen - soweit diese wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

§7 Abs 5 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010: "Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen."

Die Entscheidung hat zwar die Statistik Austria zu treffen, kann diese aber nicht willkürlich treffen. Sie hat letztlich die individuelle Situation beim Betroffenen zu beachten und kann daher nicht Einwände und Vorbringen des Betroffenen bezüglich seiner Möglichkeiten einer Beantwortung ignorieren. Eine schriftliche Beantwortung kann jedoch derzeit rechtlich nicht durchgesetzt werden.

Es besteht jedoch ein rechtlicher Anspruch darauf, eine Kopie des Fragebogens zu erhalten, damit man sich auf eine telefonische oder mündliche Befragung vorbereiten kann. Weiters besteht Anspruch darauf, dass zu jeder Frage alle Antwortmöglichkeiten bekannt gegeben werden. Es empfiehlt sich bei allen Fragen, die man nicht 100%ig beantworten kann oder bei denen es Zweifel an der Notwendigkeit einer Antwort gibt, mit "Keine Angaben" bzw. "Weiß nicht" zu beantworten.


TIPP 4: Mitarbeit nicht pauschal verweigern

Grundsätzlich herrscht Teilnahmepflicht an der Mikrozensuserhebung, jedoch nicht unbeschränkte Auskunftspflicht. Nur für den Fall der generellen Teilnahmeverweigerung drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180,- Euro (§ 66 Bundesstatistikgesetz 2000).

Die ARGE DATEN hat die Fragen analysiert und am Beispiel des Mikrozensusfragebogens für das 3. Quartal 2013 eine Ausfüllhilfe erstellt (http://ftp.freenet.at/pla/mz-2013-hilfe.pdf). Fragen deren Antwortpflicht sich aus den Verordnungen ergibt wurden farblich (gelb und orange) hinterlegt. Sämtliche Fragen, zu denen keine eindeutige Rechtsgrundlage festgestellt werden konnte, wurden rot hinterlegt. Ob diese Fragen im Einzelfall zu beantworten sind, müsste die Statistik Austria ausführlich begründen.

Die Analyse gilt auch für Mikrozensuserhebungen im Jahr 2014, neue Fragen deren Beantwortung verpflichtend sind, sind nicht dazu gekommen.

Selbst bei Fragen mit Antwortpflicht kann aus persönlichen Gründen eine konkrete Antwort verweigert werden. Angaben zu verweigern ist im Einzelfall eine legitime Antwort und ist im Fragebogen ausdrücklich vorgesehen!


TIPP 5: Von Strafdrohungen nicht einschüchtern lassen

Betroffenen muss geraten werden, sich von eventuellen "Hinweisen" und Drohungen auf Verwaltungsstrafen nicht abschrecken zu lassen, sondern auf die Ausfolgung des Fragebogen zu bestehen. Das Bestehen auf schriftliche Unterlagen, um seiner Teilnahmepflicht ordnungsgemäß nachzukommen, ist keinesfalls eine Verweigerung der Teilnahme. Ebenso ist die Weigerung einzelne Fragen zu beantworten oder mit "Keine Angaben" bzw. "Weiß nicht" zu beantworten, ebenfalls keine Verweigerung an der Teilnahme.

Strafen kann die Statistik Austria selbst nicht aussprechen. Diese können nur von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Fall der Verweigerung der Teilnahme, nach einer Anzeige verhängt werden. Solange eine grundsätzliche Bereitschaft zur Beantwortung der Fragen besteht, ist dies keine Teilnahmeverweigerung, weshalb keine Strafe verhängt werden kann.


Fazit

Die ARGE DATEN rät jenen Personen, die zur Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt wurden, die Teilnahme nicht pauschal zu verweigern, sondern auf die Übersendung von schriftlichen Fragebogen zu bestehen, damit keine persönlichen Daten bekannt gegeben werden, zu denen keine Pflicht besteht. Besteht die Statistik Austria auf der mündlichen Befragung, ist sowohl der vorgelegte Fragebogen, als auch unsere Ausfüllhilfe eine gute Unterstützung, nur die notwendigen Fragen zu beantworten.

Die Ausfüllhilfe der ARGE DATEN (http://ftp.freenet.at/pla/mz-2013-hilfe.pdf) stellt eine gute Orientierungshilfe dar, welche Fragen einer Antwortpflicht unterliegen.

„Unliebsame Bürger“, die wissen wollen ob und warum sie zur Preisgabe persönlicher Informationen verpflichtet sind, sind der Statistik Austria ein Dorn im Auge - da deren Informationen in der Regel wertlos sind. Oftmals suchen sich die Statistiker daher andere Personen, die bereitwilliger persönliche Daten bekannt geben.

Warum Österreich weiterhin auf eine Zwangsbefragung setzt, obwohl die Ziele der Mikrozensuserhebung besser und einfacher durch Befragung Freiwilliger erreicht werden könnten, ist nur mit einem autoritären Obrigkeitsverständnis begründbar.

Wir erhalten sehr unterschiedliche Rückmeldungen üben den Ablauf der Misrozensusbefragungen. In machen Fällen war es sehr wohl möglich zwischen verschiedenen Methoden zu wählen, die Befragungen verliefen schnell und problemlos. Bei wiederum anderen Berichten offenbarten sich mehr Probleme, als durschnittlich zu erwarten ist.

mehr --> Verordnung (EG) Nr. 577/98 - Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft
andere --> Verordnung (EG) Nr. 377/2008 - Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98

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