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MMag. Michael Krenn; Stand: 16.08.2013 Die Videoüberwachung eines Hausdaches kann die Privatsphäre auch dann beeinträchtigen, wenn dieses nicht benutzt wird. Zur Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen im Privatbereich vertritt der Oberste Gerichtshof eine strenge Linie zugunsten der Interessen Betroffener. Videoüberwachung muss dem Prinzip des gelindesten Mittels folgen Eine Videoüberwachung sei in datenschutzrechtlicher Sicht zwar grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie für die Überwachung und somit zur Kontrolle von Menschen eingesetzt werde. Müsse sich jemand ständig kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betrete oder verlasse oder sich in seinem Garten aufhalte, so bewirkten getroffene Maßnahmen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre des Betreffenden. Der von den Beklagten behauptete Überwachungszweck hätte auch erreicht werden können, ohne das Dach der Liegenschaft der Klägerin aufzunehmen. Die Klägerin musste hingegen für den Fall, dass sie doch das Dach besteigen hätte wollen, mit einer „Kontrolle“ im Sinn der dargestellten Rechtsprechung rechnen. Der Klage wurde daher stattgegeben und die Videoüberwachung war umzugestalten. In 6 Ob 2401/96y stellte der OGH fest, dass der Schutz der Privatsphäre nicht an der inneren Wohnungstüre ende. Die Kamera welche etwa unmittelbar den Wohnungseingangsbereich des Mieters erfasse, stelle eine Verletzung der Privatsphäre dar. In der Entscheidung 8 Ob 125/11g hielt der OGH fest, dass auch schon die Installation von Videokameraattrappen die Privatsphäre Betroffener verletzt, da diese dadurch dem Eindruck fortwährender Überwachung ausgesetzt werden. In allen Entscheidungen betonte der OGH auch das Prinzip des gelindesten Mittels: Soferne der Überwachungszweck auch ohne Eingriffe in die Privatsphäre Betroffener erreicht werden könne, sei das gelindeste Mittel zu wählen. Archiv --> http://ftp.freenet.at/beh/OGH_6Ob38_13a.pdf |
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