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OGH: Videoüberwachung eines Hausdaches unzulässig
MMag. Michael Krenn; Stand: 16.08.2013
Die Videoüberwachung eines Hausdaches kann die Privatsphäre auch dann beeinträchtigen, wenn dieses nicht benutzt wird. Zur Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen im Privatbereich vertritt der Oberste Gerichtshof eine strenge Linie zugunsten der Interessen Betroffener.

Videoüberwachung muss dem Prinzip des gelindesten Mittels folgen

In dieser und allen bisherigen Entscheidungen zur Videoüberwachung betont der OGH das Prinzip des gelindesten Mittels: Soferne der Überwachungszweck auch ohne Eingriffe in die Privatsphäre Betroffener erreicht werden könne, sei das gelindeste Mittel zu wählen. In der Entscheidung OGH 4.7.2013 6Ob38/13a geht das Höchstgericht nun noch einen Schritt weiter: Schon die theoretische Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudeteiles - hier Hausdaches - reicht zur Begründung eines Eingriffs in die Privatsphäre Betroffener aus. Diese müssen nicht nachweisen, dass sie den Gebäudeteil überhaupt jemals genutzt haben oder nutzen möchten.

Videoüberwachung erfasst Dachbereich des Nachbarhauses

Dem entschiedenen Fall lag folgende Konstellation zugrunde: An einem Einfamilienhaus war aus Sicherheitsgründen eine Videoüberwachungsanlage montiert worden. Dabei war nicht nur das zu überwachende Gebäude selbst im Blickfeld der Kameraüberwachung, sondern auch ein Teil der angrenzenden Liegenschaft, nämlich der Dachbereich des Nachbarhauses. Die betroffene Nachbarin brachte eine Unterlassungsklage wegen Verletzung der Privatsphäre ein. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war die Betroffene von der Überwachung daher nur insoweit betroffen, als jeweils der Dachbereich ihres Hauses im Überwachungsbereich der Kamera war. Zwar ist das Dach nur über einen Dachausstieg begehbar - dieser wird etwa von Personen benutzt, die auf dem Dach zu arbeiten haben. Dass sich die Betroffene überhaupt jemals auf dem Dach aufgehalten hätte beziehungsweise dort aufhalten würde, hatte sie im Rahmen des Verfahrens nicht behauptet. Festgestellt wurde durch das Erstgericht jedoch, dass die Klägerin den Ausstieg auf das Dach benutzen „könnte“.

Nutzungsmöglichkeit des Daches begründet Eingriff in Privatsphäre

Sämtliche Instanzen gingen trotz obigen Sachverhalts davon aus, dass durch die Videoüberwachung ein Eingriff in die Geheimsphäre der Klägerin erfolge.
Eine Videoüberwachung sei in datenschutzrechtlicher Sicht zwar grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie für die Überwachung und somit zur Kontrolle von Menschen eingesetzt werde. Müsse sich jemand ständig kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betrete oder verlasse oder sich in seinem Garten aufhalte, so bewirkten getroffene Maßnahmen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre des Betreffenden. Der von den Beklagten behauptete Überwachungszweck hätte auch erreicht werden können, ohne das Dach der Liegenschaft der Klägerin aufzunehmen. Die Klägerin musste hingegen für den Fall, dass sie doch das Dach besteigen hätte wollen, mit einer „Kontrolle“ im Sinn der dargestellten Rechtsprechung rechnen. Der Klage wurde daher stattgegeben und die Videoüberwachung war umzugestalten.

Weiterentwicklung bisheriger Judikaturlinie

Die Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Judikatur des OGH dar, die bereits bisher sehr stark den Schutz der Geheimsphäre Betroffener betonte. In der Entscheidung 8Ob108/05y wurde etwa betont, dass eine Videoüberwachung mit dem Zweck, den Betroffenen zu filmen jedenfalls einen Eingriff  in die Privatsphäre darstellt - ob dieser tatsächlich durch die Kamera aufgenommen wird ist ohne Bedeutung.

In 6 Ob 2401/96y stellte der OGH fest, dass der Schutz der Privatsphäre nicht an der inneren Wohnungstüre ende. Die Kamera welche etwa unmittelbar den Wohnungseingangsbereich des Mieters erfasse, stelle eine Verletzung der Privatsphäre dar.  In  der Entscheidung 8 Ob 125/11g hielt der OGH fest, dass auch schon die Installation von Videokameraattrappen die Privatsphäre Betroffener verletzt, da diese dadurch dem Eindruck fortwährender Überwachung ausgesetzt werden. In allen Entscheidungen betonte der OGH auch das Prinzip des gelindesten Mittels: Soferne der Überwachungszweck auch ohne Eingriffe in die Privatsphäre Betroffener erreicht werden könne, sei das gelindeste Mittel zu wählen.

Betrachtet man diese Entscheidungen, so ist der aktuelle Beschluss durchaus konsequent. Zu den anderen Fällen unterscheidet er sich dadurch, dass hier nicht einmal behauptet worden war, dass der Zugang zum Dach durch die Betroffene überhaupt verwendet werde oder zuvor jemals benutzt worden sei. Das Höchstgericht sieht den Schutz der Privatsphäre vor Videoüberwachung daher streng: Schon die theoretische Benutzungsmöglichkeit eines videoüberwachten Bereichs hat einen möglichen Eingriff in die Privatsphäre zur Konsequenz.

Judikatur kann Wildwuchs an privaten Videoüberwachungen nicht stoppen

Der strengen Judikatur des Höchstgerichts steht allerdings in der Realität leider ein Wildwuchs an Videoüberwachung im Privatbereich gegenüber sowie eine Datenschutzkommission, die Rechte Betroffener konsequent ignoriert.

In einem durch die ARGE Daten vertretenen Fall, in welchem die Wiener Linien einem Betroffenen Auskunft über dessen Videodaten verwehrt haben, hat die DSK hat das  Auskunftsrecht verneint. Die Sache, die hier nur beispielhaft erwähnt wird, ist  nunmehr im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Archiv --> http://ftp.freenet.at/beh/OGH_6Ob38_13a.pdf

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