Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
2019/02/12 KFZ-Pickerlprüfung jetzt mit Prangerfunktion
KFZ-Prüfung nach Kraftfahrgesetz jetzt mit Prangerfunktion - aus Datenschutz-Grundverordnung nichts gelernt - Behörden fühlen sich im Schutz der pauschalen Straffreiheit sicher - österreichs Politik spielt auf Zeit

KFZ-Prüfung nach Kraftfahrgesetz jetzt mit Prangerfunktion

Die KFZ-Überprüfung nach Kraftfahrgesetz 1967 § 57a, aka "Pickerlprüfung", ist regelmäßig durchzuführen. Je nach Art des KFZs nach einem, zwei oder drei Jahren. Eine durchaus sinnvolle Maßnahme, die der Verkehrssicherheit dient und die KFZ-Besitzer zu regelmäßigen Wartungen zwingt.

Im Zuge der Prüfung werden zahllose KFZ-Daten erfasst, Daten die gemäß DSGVO personenbezogen sind. Werden Mängel festgestellt erhält der Besitzer einige Wochen Zeit die Mängel zu beheben und erhält danach die begehrte Plakette.

Schon seit längerer Zeit werden diese Prüfdaten in einer Datenbank zentral erfasst. Soweit bekannt, soweit auch wenig datenschutzrelevant.


Große Qualitätsunterschiede bei der "Pickerlprüfung"

In Automobilistenkreisen ist bekannt, dass es erhebliche Unterschiede in der Genauigkeit der Pickerlprüfung gibt. So kann man sich bei einigen Werkstätten das Pickerl geradezu bestellen, während man etwa bei Automobilklubs mit einer sehr genauen Prüfung rechnen muss.

Um diese Qualitätsunterschiede zu beseitigen hat sich das Verkehrsministerium pünktlich zu Beginn der DSGVO eine erhebliche Erweiterung der Datenspeicherung einfallen lassen. Schlagend wurde diese Erweiterung mit Jahresbeginn 2019.


Selbstbedienungsladen Pickerldatenbank

Im neu geschaffenen Paragraphen 57c wird nunmehr festgehalten, dass alle Prüfungen jedenfalls sieben Jahre gespeichert werden. Selbst wenn nach einer Prüfung mit Mängeln der KFZ-Besitzer alle Mängel behebt und ein einwandfreies KFZ hat, bleibt die alte, nun nicht mehr richtige und auch im Sinne der Verkehrssicherheit sinnlose Prüfung abrufbar in der Datenbank.

Zahllose Stellen, angefangen vom Landeshauptmann, die Bundespolizei, alle (privaten) Zulassungstellen und alle KFZ-Werkstätten die zur Pickerl-Prüfung berechtigt sind haben auf diese Daten Zugriff. In Summe weit über 300.000 Personen in Österreich.

Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: "Diese Bestimmung widerspricht offensichtlich den verpflichtenden Vorgaben der DSGVO. Es dürfen keine Daten länger als unbedingt notwendig gespeichert werden. Daten sind verpflichtend zu löschen, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen oder sie nicht mehr korrekt sind."

Alle diese Punkte treffen auf alte KFZ-Prüfdaten zu, sobald die Mängel behoben sind. Gemäß DSGVO müsste daher das Verkehrsministerium sicher stellen, dass diese veralteten Daten unverzüglich gelöscht werden. Das Gegenteil ist der Fall.


Besonders praktisch für Behörden

Die offenbar europarechtswidrige Bestimmung ist für Behörden besonders praktisch. Zum einen sind praktisch alle Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden von der Pflicht zur Pickerlprüfung ausgenommen, völlig unabhängig in welchen Zustand ihre Fahrzeuge sind.

Zum anderen besteht bei Datenschutzverletzungen eine generelle Ausnahme für Behörden. Österreich hat sich entschieden, Behörden bei Verletzungen nach der DSGVO pauschal straffrei zu stellen.


Datenmissbrauch der nach hinten losgehen wird

Keinen guten Dienst erweist diese Bestimmung der Verkehrssicherheit. Muss ein KFZ-Besitzer damit rechnen, dass Mängel festgestellt werden, dann muss er mit jahrelangem Pranger rechnen. Er wird sich daher genau überlegen, ob er eine unabhängig Prüfstelle, wie die Automobilclubs, kontaktieren wird, die nur Mängel feststellen können, sie aber nicht sofort beheben dürfen.


Aus DSGVO nichts gelernt - Österreich spielt auf Zeit

Zusätzlich zur überlangen Speicherdauer veralteter und sinnloser Daten wurde auch verabsäumt diese zentrale Datenbank einer verpflichtenden Datenschutzfolgenabschätzung zu unterziehen.

Statt die EU-weit erhöhte Sensibilität zu Fragen der Privatsphäre und der Datenverwendung zu akzeptieren und auch in Österreich zu beachten, spielt österreichs Politik auf Zeit.

Betroffenen steht nur ein langwieriges Beschwerderecht zu. Personen, bei denen veraltete Prüfdaten gespeichert werden können die Löschung verlangen. Diese würde auf Grund des § 57c abgelehnt werden. Danach können Betroffene Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einlegen. Auch diese Beschwerde hat wenig Erfolgschancen, da die DSB praktisch immer nach den nationalen Bestimmungen entscheidet, egal wie europarechtswidrig sie sind. Im nächsten Schritt kann im Zuge eines Einspruchs beim Verwaltungsgericht ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt werden. Spätestens beim Verfassungsgerichtshof würde der EuGH wohl auch konsultiert werden.

Bis dieses Verfahren abgeschlossen ist vergehen erfahrungsgemäß 3-4 Jahre. Jahre in denen die Politik nach Belieben agieren kann und danach sind ja schon wieder Neuwahlen.

mehr --> Lehrgang ISO-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
mehr --> Anmeldung Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter"
mehr --> Wann müssen Daten berichtigt oder gelöscht werden, Empfänger v...
mehr --> Entwicklung des österreichischen Datenschutzrechts
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf
Archiv --> DSGVO - Änderungen in DSG + 244 österreichischen Gesetzen notw...

- Datenverarbeitungsregister - DSR - datenschutz-seminar.at - datenschutz-seminare@at - hacking - RFID
Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster