Baufortschrittsdokumentation und Datenschutz DSGVO Art 4; DSG §§ 12-13; UrhG § 78
Verarbeitung von personenbezogenen Daten - Vermeidung der Identifizierbarkeit von Personen - Datenschutzfreundliche Einstellung der Kamera - Recht am eigenen Bild - Fazit
Sowohl bei vielen privaten Hausbauten, als auch bei größeren Bauunternehmungen kommen Kameras zur Baufortschrittsdokumentation zum Einsatz. Meist haben der Bauherr und der Geldgeber ein Interesse daran, Bilder von dem entstehenden Bauwerk zu sehen. Bei manchen Bauten zeigt sich auch die Öffentlichkeit interessiert, Informationen über den Fortschritt zu erhalten. Um den Baufortschritt erfahrbar zu machen, werden Kameras eingesetzt, die in regelmäßigen Abständen, Bilder anfertigen. Meist wird eine Kamera auf einem umliegenden Gebäude oder einem Kran angebracht und so eingestellt, dass mehrere Aufnahmen an einem Tag gemacht werden. Anschließend werden die Bilder entweder einzeln oder als Zeitraffer veröffentlicht.
Dieser Beitrag soll darauf aufmerksam machen, was bei der Verwendung einer Kamera zur Dokumentation des Baufortschritts aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten ist und worauf man bei der Veröffentlichung der Bilder achten sollte.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Als Erstes ist zu klären, ob bei der Dokumentation des Baufortschritts überhaupt personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten, „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen“.
Um von personenbezogenen Daten sprechen zu können reicht es aus, dass die Identifizierung durch einen Dritten möglich ist, auch wenn der Verantwortliche selbst die Person nicht identifizieren kann. Insofern sind Bildaufnahmen jedenfalls personenbezogene Daten, wenn Gesichter erkennbar sind. Natürlich können auch andere Merkmale eine Person identifizierbar machen.
Lassen sich auf Fotos nur Umrisse von Personen erkennen und keine Gesichtszüge, scheidet die Identifizierbarkeit aus. Dann handelt es sich um keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO.
Vermeidung der Identifizierbarkeit von Personen
Durch die Verwendung von entsprechendem technischen Equipment kann sichergestellt werden, dass Personen auf der Bildaufnahme nicht identifiziert werden können. Dies kann zum Beispiel durch das Wählen einer niedrigen Auflösung erreicht werden.
Sind Personen auf den Fotoaufnahmen identifizierbar, ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Auch wenn die Identifizierbarkeit der Person im Nachhinein durch manuelles Verpixeln beseitigt wird, werden Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet. Folglich sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 12-13 DSG von Bauunternehmen einzuhalten, um eine datenschutzkonforme Vorgehensweise zu gewährleisten. Aus Gründen der Kennzeichnungspflicht sollten jedenfalls die Bauarbeiter über die Kamera informiert werden (§ 13 Abs 5 DSG).
Datenschutzfreundliche Einstellung der Kamera
Oft werden bei einer Bildaufnahme zum Zwecke der Dokumentation des Baufortschrittes auch umliegende Häuser und Wohnhäuser fotografiert, die der Kamera näher sind als das zu fotografierende Bauobjekt selbst. Dadurch können Personen unter Umständen identifizierbar sein. Es ist jedenfalls sinnvoll den Aufnahmebereich der Kamera auf den Baustellenbereich zu begrenzen. Falls dies aus technischer Sicht nicht möglich ist, ist es ratsam, das Foto so zuzuschneiden, dass nur die Baustelle ersichtlich ist.
Recht am eigenen Bild
Rechtlich differenziert von der Aufnahme der Bilder zu betrachten ist die Veröffentlichung der Bilder. Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 UrhG). Ist die abgebildete Person auf dem Foto nicht identifizierbar, können auch keine berechtigten Interessen verletzt sein. Die Veröffentlichung ist somit zulässig. Ist die abgebildete Person identifizierbar und hält sie sich zum Beispiel in ihrer Wohnung auf, könnte unter Umständen das Recht am eigenen Bild verletzt sein, wenn das Foto veröffentlicht wird. Keineswegs ist allerdings bei jeder Veröffentlichung eines Bildes, auf dem eine Person identifizierbar ist, das Recht am eigenen Bild verletzt. Vielmehr muss jeder Einzelfall genau betrachtet werden und im Lichte der bisherigen Judikatur des OGH bewertet werden.
Fazit
Im Sinne der DSGVO ist es ratsam das Aufnahmeequipment so einzustellen, dass eine Identifikation der abgebildeten Personen nicht möglich ist. Zusätzlich ist es ratsam dafür Sorge zu tragen, dass nur der Baustellenbereich abgelichtet wird, um nicht in die Privatsphäre anderer Personen einzugreifen. Von der Aufnahme des Fotos zum Zwecke der Dokumentation des Baufortschritts, ist das Veröffentlichen der Fotos zu unterscheiden. Ist allerdings keine Person auf dem Foto identifizierbar, steht einem Veröffentlichen des Baustellenfotos aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege.
mehr --> Datenschutzrechtliche Aspekte der Personen-Ortung mehr --> Bildaufnahme im Gesundheitsbereich mehr --> Unter welchen Kriterien sind Bildaufnahmen zulässig? mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg2018-aktuell.pdf andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/
|