Bildaufnahme im Gesundheitsbereich DSGVO Art 5, 82, 83; DSG §§ 7, 12, 13
Bildaufnahme als therapeutische Maßnahme, zum Selbstschutz, als lebenswichtige Maßnahme oder für Forschungszwecke - Geldstrafe und Schadenersatzklage
Bildaufnahmen dienen nicht nur dem Schutz von Personen und Objekten bzw. der Erfüllung von Sorgfaltspflichten, sondern auch medizinischen Zwecken, wie Behandlungen und Therapien.
Allgemeines zum Einsatz von Bildaufnahmen
Bildaufnahmen greifen besonders stark in die Persönlichkeitsrechte der Überwachten ein, da diese für einen ständigen Überwachungsdruck sorgen. Aus diesem Grund verweisen die Spezialbestimmungen des Datenschutzgesetzes, welche die Bildaufnahmen betreffen, ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Datenschutzgesetzes (DSG).
Insbesondere müssen die Bildaufnahmen wesentlich für die Erreichung des gewünschten Zweckes sein (Art 5 Abs 2 DSGVO). Das heißt, sofern sich ein gewünschter Zweck auch durch andere, ähnlich gut geeignete Maßnahmen erreichen ließe, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifen, müssen diese ergriffen werden.
Weiters muss vor Aufnahme von Bildmaterial sichergestellt werden, dass diese nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingegriffen wird (§ 12 Abs 2 Zif 4 DSG). Eine gezielte Teilüberwachung ist einer Komplettüberwachung vorzuziehen.
Nachfolgend werden die gängigsten Beispiele von Bildaufnahmen im medizinischen Bereich behandelt.
Bildaufnahmen als Behandlungsmaßnahme
Der Einsatz von Bildaufnahmen kann Therapeuten helfen die Ursache eines Symptoms herauszufinden bzw. die Wirksamkeit der gewählten Behandlung zu überprüfen. Zu denken wäre beispielsweise an die Überwachung der Therapie bei Schlafstörungen.
In diesem Fall ist die Einwilligung des Überwachten notwendig. Patienten müssen über sämtliche Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt werden und diesen vorab zustimmen. Durch die Einwilligung zur Bildaufnahme als Behandlungsmaßnahme wäre diese nach dem Datenschutzgesetz zulässig (§ 12 Abs 2 Zif 2 DSG).
Bildaufnahmen zum Selbst- bzw. Fremdschutz
Bildaufnahme zum Schutz von Personen kann beispielsweise im psychiatrischen Bereich zum Einsatz kommen und helfen die Selbstgefährdung von Patienten bzw. die Verletzung anderer Patienten zu verhindern. In diesen Fällen wäre die Überwachung ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig (§ 12 Abs 2 Zif 1 DSG).
Ganz allgemein gilt, dass Bildaufnahmen zum Schutz vor gefährlichen Angriffen (im Sinne des § 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)) - ohne Einwilligung der Überwachten - zulässig sind (§ 12 Abs 3 Zif 2 DSG). Ereignisse an Orten die zum höchstpersönlichen Lebensbereich der Überwachten zählen (beispielsweise Toiletten) dürfen aber nicht aufgezeichnet werden. Hier müssen andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Bildaufnahmen als lebenserhaltende Maßnahme
Überwachung von Patienten, die in deren lebenswichtigen Interesse erfolgt, beispielsweise auf Intensivstationen, ist ebenfalls ohne Einwilligung der Überwachten zulässig (§ 12 Abs 2 Zif 1 DSG).
Verarbeitung von Bildmaterial für wissenschaftliche Zwecke
Das Datenschutzgesetz verkennt nicht die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung. Daher dürfen Verantwortliche, Daten, die sie für andere Untersuchungen oder Zwecke zulässigerweise ermittelt haben, für Forschungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, auch ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeiten (§ 7 Abs 1 DSG). Nichtsdestotrotz wird empfohlen, die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.
Der Personenbezug ist, bei der Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke, ehestmöglich zu beseitigen oder zu verschlüsseln (§ 7 Abs 5 DSG). Im Fall von Bildaufnahmen könnten beispielsweise die Gesichter der aufgezeichneten Personen unkenntlich gemacht werden.
Kennzeichnungspflicht!
Sämtliche Bildaufnahmen müssen ausnahmslos in einer Art gekennzeichnet werden, aus der hervorgeht welcher Bereich von der Bildaufnahme erfasst ist. Alle potentiell von der Bildaufnahme erfassten Personen, also auch das Betreuungspersonal sowie eventuelle Besucher, müssen wissen, wann sie sich in einem videoüberwachten Bereich aufhalten (§ 13 Abs 5 DSG).
Geldstrafe und Schadenersatzklage
Dem Verantwortlichen einer rechtswidrigen Bildaufnahme drohen hohe Strafen von bis zu 20 Mio. Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4% des letzten weltweiten Jahresumsatzes (Art 83 Abs 5 DSGVO).
Neben der Geldstrafe können Betroffene auch Schadenersatz für materiellen und/oder immateriellen Schaden geltend machen (Art 82 DSGVO).
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