Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
Bildaufnahme im Gesundheitsbereich
DSGVO Art 5, 82, 83; DSG §§ 7, 12, 13
Bildaufnahme als therapeutische Maßnahme, zum Selbstschutz, als lebenswichtige Maßnahme oder für Forschungszwecke - Geldstrafe und Schadenersatzklage

Bildaufnahmen dienen nicht nur dem Schutz von Personen und Objekten bzw. der Erfüllung von Sorgfaltspflichten, sondern auch medizinischen Zwecken, wie Behandlungen und Therapien.


Allgemeines zum Einsatz von Bildaufnahmen

Bildaufnahmen greifen besonders stark in die Persönlichkeitsrechte der Überwachten ein, da diese für einen ständigen Überwachungsdruck sorgen. Aus diesem Grund verweisen die Spezialbestimmungen des Datenschutzgesetzes, welche die Bildaufnahmen betreffen, ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Datenschutzgesetzes (DSG).

Insbesondere müssen die Bildaufnahmen wesentlich für die Erreichung des gewünschten Zweckes sein (Art 5 Abs 2 DSGVO). Das heißt, sofern sich ein gewünschter Zweck auch durch andere, ähnlich gut geeignete Maßnahmen erreichen ließe, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifen, müssen diese ergriffen werden.

Weiters muss vor Aufnahme von Bildmaterial sichergestellt werden, dass diese nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingegriffen wird (§ 12 Abs 2 Zif 4 DSG). Eine gezielte Teilüberwachung ist einer Komplettüberwachung vorzuziehen.

Nachfolgend werden die gängigsten Beispiele von Bildaufnahmen im medizinischen Bereich behandelt.


Bildaufnahmen als Behandlungsmaßnahme

Der Einsatz von Bildaufnahmen kann Therapeuten helfen die Ursache eines Symptoms herauszufinden bzw. die Wirksamkeit der gewählten Behandlung zu überprüfen. Zu denken wäre beispielsweise an die Überwachung der Therapie bei Schlafstörungen.

In diesem Fall ist die Einwilligung des Überwachten notwendig. Patienten müssen über sämtliche Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt werden und diesen vorab zustimmen. Durch die Einwilligung zur Bildaufnahme als Behandlungsmaßnahme wäre diese nach dem Datenschutzgesetz zulässig (§ 12 Abs 2 Zif 2 DSG).


Bildaufnahmen zum Selbst- bzw. Fremdschutz

Bildaufnahme zum Schutz von Personen kann beispielsweise im psychiatrischen Bereich zum Einsatz kommen und helfen die Selbstgefährdung von Patienten bzw. die Verletzung anderer Patienten zu verhindern. In diesen Fällen wäre die Überwachung ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig (§ 12 Abs 2 Zif 1 DSG).

Ganz allgemein gilt, dass Bildaufnahmen zum Schutz vor gefährlichen Angriffen (im Sinne des § 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)) - ohne Einwilligung der Überwachten - zulässig sind (§ 12 Abs 3 Zif 2 DSG). Ereignisse an Orten die zum höchstpersönlichen Lebensbereich der Überwachten zählen (beispielsweise Toiletten) dürfen aber nicht aufgezeichnet werden. Hier müssen andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.


Bildaufnahmen als lebenserhaltende Maßnahme

Überwachung von Patienten, die in deren lebenswichtigen Interesse erfolgt, beispielsweise auf Intensivstationen, ist ebenfalls ohne Einwilligung der Überwachten zulässig (§ 12 Abs 2 Zif 1 DSG).


Verarbeitung von Bildmaterial für wissenschaftliche Zwecke

Das Datenschutzgesetz verkennt nicht die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung. Daher dürfen Verantwortliche, Daten, die sie für andere Untersuchungen oder Zwecke zulässigerweise ermittelt haben, für Forschungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, auch ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeiten (§ 7 Abs 1 DSG). Nichtsdestotrotz wird empfohlen, die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Der Personenbezug ist, bei der Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke, ehestmöglich zu beseitigen oder zu verschlüsseln (§ 7 Abs 5 DSG). Im Fall von Bildaufnahmen könnten beispielsweise die Gesichter der aufgezeichneten Personen unkenntlich gemacht werden.


Kennzeichnungspflicht!

Sämtliche Bildaufnahmen müssen ausnahmslos in einer Art gekennzeichnet werden, aus der hervorgeht welcher Bereich von der Bildaufnahme erfasst ist. Alle potentiell von der Bildaufnahme erfassten Personen, also auch das Betreuungspersonal sowie eventuelle Besucher, müssen wissen, wann sie sich in einem videoüberwachten Bereich aufhalten (§ 13 Abs 5 DSG).


Geldstrafe und Schadenersatzklage

Dem Verantwortlichen einer rechtswidrigen Bildaufnahme drohen hohe Strafen von bis zu 20 Mio. Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4% des letzten weltweiten Jahresumsatzes (Art 83 Abs 5 DSGVO).
Neben der Geldstrafe können Betroffene auch Schadenersatz für materiellen und/oder immateriellen Schaden geltend machen (Art 82 DSGVO).

mehr --> Sicherheit der Verarbeitung elektronischer Patientendokumentation

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster