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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

Art. 24 DatenschutzR

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legen insbesondere die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden sind.


vgl. EG 55

Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten weiten Spielraum bei der Umsetzung dieses Artikels. Derzeit existieren etwa die Strafbestimmungen der §§ 48 und 49 DSG und die Verwaltungsstrafbestimmung des § 50 DSG. Ein Betroffener kann eine einstweilige Verfügung nach § 30 DSG erwirken, oder eine Beschwerde nach § 14 einlegen. Es gibt aber auch Verstöße gegen das DSG, die sanktionslos bleiben.

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