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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

ABSCHNITT VII

WIDERSPRUCHSRECHT DER BETROFFENEN PERSON

Art. 14 DatenschutzR

Widerspruchsrecht der betroffenen Person

Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,

a) zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, daß sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;

b) auf Antrag kostenfrei gegen eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, kostenfrei gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung Widerspruch einlegen zu können.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betroffenen Personen vom Bestehen des unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechts Kenntnis haben.


Anmerkung: Im Amtsblatt ist Buchstabe b) nicht in Unterabsätze gegliedert. Der letzte Satz ist nicht eingerückt und daher kein Unterabsatz von Buchstabe b). In früheren Entwürfen reichte der erste Unterabsatz des Buchstaben b) bis "Widerspruch einzulegen oder", der zweite Unterabsatz bis "einlegen zu können". Der letzte Satz des Artikels war früher als dritter Unterabsatz des Buchstaben b) eingerückt.

vgl. EG 45

Für das Widerspruchsrecht des Buchstaben a) gibt es derzeit kein Gegenstück im DSG. Das Widerspruchsrecht des Buchstaben b) geht über die Regelung des § 268 GewO hinaus, da diese nur Adressenverlage erfaßt. In beiden Fällen besteht also Anpassungsbedarf.

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