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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 56 DSG

Gebühren- und Abgabenbefreiungen

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 23b Abs. 2 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.


neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

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