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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 30 DSG

Einstweilige Verfügungen

Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, sind die im § 29 Abs. 1 und 2 bezeichneten Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien.


Letzter Satz neugefaßt durch das LG St. Pölten-Gesetz

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