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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 26 DSG

Pflicht zur Richtigstellung

(1) Daten sind über begründetes Ansuchen des Betroffenen richtigzustellen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. § 12 Abs. 3, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch richtigzustellen.

(2) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen keine Einigung über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit erzielt werden konnte, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Dieser Vermerk darf ohne Zustimmung des Betroffenen nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gelöscht werden. Ist das Richtigstellungsbegehren (Abs. 1) gerichtlich geltend gemacht, die Klage aber abgewiesen worden, so ist über Verlangen des Auftraggebers im Urteil die Löschung des Vermerks anzuordnen. Der Auftraggeber kann auch unter Nachweis der Richtigkeit der Daten (§ 12 Abs. 5) den Anspruch auf Löschung des Bestreitungsvermerkes gerichtlich geltend machen.


Abs. 1 neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

Abs. 2: Text der Stammfassung des DSG

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