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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 23 DSG

Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen

(1) Auftraggeber haben, außer in den Fällen des Abs. 4, bei Aufnahme einer Datenverarbeitung diese dem Datenverarbeitungsregister zur Registrierung zu melden.

(2) Die Meldung hat zu enthalten:

1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers;

2. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde;

3. den Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung;

4. die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten;

5. – im Falle vorgesehener Datenübermittlungen – die Kreise der von der Übermittlung Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise sowie – wenn Übermittlungen ins Ausland vorgesehen sind – die Angabe des Empfängerstaates;

6. – soweit eine Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß den §§ 32 bis 34 einzuholen war – die Geschäftszahl der Genehmigung der Datenschutzkommission.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Änderungen in gemeldeten Datenverarbeitungen.

(4) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nach Anhörung des Datenschutzrates Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardverarbeitungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und ihr Inhalt durch Gesetz oder durch Vertrag mit dem Betroffenen vorgegeben ist. Diese Standardverarbeitungen sind von der Meldungspflicht ausgenommen. In dieser Verordnung kann aber ausnahmsweise die Meldungspflicht angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geboten erscheint.


neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

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