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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 8a DSG

Registrierung

(1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des Abs. 2 ist.

(2) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenverarbeitung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt gemeldeter Datenverarbeitungen durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

(3) Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der Meldung zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die Datenschutzkommission hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt, diese Bedenken dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister die Registrierung aufzutragen.

(5) Im übrigen gilt für die Registrierung § 23 b.


eingefügt durch die DSG-Novelle 1986

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