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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

[Datenschutzgesetz – historische Entwicklung]

4. Änderung DSG

Strafrechtsänderungsgesetz 1987

Originaltitel: "Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)"

Kundmachung: 22. Dezember 1987, BGBl. 1987/605

Materialien: NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.

Text (in Auszügen):

Artikel XIII. Änderung des Datenschutzgesetzes

Im Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1986, hat § 49 zu lauten: "[eingearbeitet]"

Artikel XIX. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. [...]

Artikel XX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. [...]

[Art. XIX Abs. 2 bis 4 und die weiteren Übergangsbestimmungen des Art. XX Abs. 2 bis 8 beziehen sich nicht auf das Datenschutzgesetz.]

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