rating service  security service privacy service
 
Als Unternehmen auf Auskunftswünsche von Wirtschaftsauskunftsdiensten richtig reagieren
Besteht für Unternehmen eine Auskunftspflicht? - Welche Unternehmensdaten sollen bekannt gegeben werden? - Was tun gegen fehlerhafte Bonitätsbewertungen? - ARGE DATEN Musterbriefe erleichtern Richtigstellen falscher Daten (http://www.argedaten.at/muster)

Neben Privatpersonen werden auch Unternehmen von Wirtschaftsauskunftsdiensten bewertet. Zur Abgabe von Prognosen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens benötigen diese im Vorfeld eine Menge Daten über die zu beurteilenden Unternehmen.

Zur Informationsbeschaffung beobachten und analysieren Wirtschaftsauskunftsdienste laufend sämtliche öffentlich verfügbaren Informationen über ein Unternehmen - z.B. das Firmenbuch bzw. das Gewerberegister. Darüber hinaus wird versucht zusätzliche oder nicht verfügbare Informationen, direkt bei Unternehmensinhabern bzw. Geschäftsführen zu erheben.


Besteht eine Auskunftspflicht gegenüber Wirtschaftsauskunftsdiensten?

Eine Pflicht, Wirtschaftsauskunftsdiensten Auskünfte zu erteilen besteht nicht. Dennoch ist es ratsam bestimmte Informationen bekannt zu geben. Erteilt man einem Wirtschaftsauskunftsdienst keine Auskunft, kann es passieren, dass ein Unternehmen - zu Unrecht - eine schlechte Beurteilung erhält. Die Auswahl, welche Daten bekannt gegeben werden, muss aber sorgfältig getroffen werden.


Welche Daten sollen bekannt gegeben werden?

Allgemein lässt sich sagen, sämtliche Daten, die aufgrund gesetzlicher Informationspflichten, ohnehin veröffentlicht werden müssen, können bedenkenlos an Wirtschaftsauskunftsdienste übermittelt werden.

Dabei handelt es sich um Daten des Firmenbuchs oder Gewerberegisters. Ebenfalls bekannt gegeben werden können Daten, die aufgrund der Informationspflicht des E-Commerce-Gesetzes (ECG), des Mediengesetzes  öffentlich verfügbar sind bzw. Daten die im Datenverarbeitungsregister (DVR) abrufbar sind.


Welche Daten sollen nicht bekannt gegeben werden?

Daten über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, etwa Umsätze, Gewinn, Exportanteil, Bankverbindlichkeiten, Kundenstruktur usw. sollten nicht leichtfertig bekannt gegeben werden.

Jedes Unternehmen sollte daran denken, dass Umsätze und Gewinn starken konjunkturellen Schwankungen unterworfen sind. Gibt man in der Euphorie eines umsatzstarken Jahres diese Betriebsdaten bekannt, muss man dies auch in den Folgejahren. Jeder Umsatz- oder Gewinnrückgang wird dann aber als Bonitätsminderung bewertet, gibt man in den Folgejahren keine Umsätze oder Gewinne mehr bekannt, dann wird das sogar als Bonitätsgefährdung besonders schlecht bewertet. Wer einmal diese Daten bekannt gegeben hat, muss es in den Folgejahren, mit oft unliebsamen Konsequenzen.

Fragen über die Anzahl der Mitarbeiter, den Fuhrpark oder nach Lieferanten sollten ebenfalls nicht beantwortet werden.


Wie erfolgt die Unternehmensbewertung?

Die Arbeitsweise von Wirtschaftsauskunftsdiensten ist äußerst intransparent. Die Bewertungsmethoden stellen oft das einzige Betriebskapital dar und unterliegen dem Betriebsgeheimnis.

Privatpersonen erhalten mitunter allein aufgrund ihrer Wohngegend eine schlechtere Bewertung. Bei Unternehmen könnten beispielsweise Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Lieferanten, die vornehmlich Billig-Produkte anbieten, einen Wirtschaftsauskunftsdienst dazu veranlassen, die Bonität für das Unternehmen herab zu setzen. Sollte die Größe des Fuhrparks, der Umastz pro Mitarbeiter, die Kapitalausstattung, die Höhe des Gewinns vom Branchendurchschnitt abweichen, wird das als negative Bonität bewertet.


Gesetzliche Regelung gefordert

Aufgrund der undurchsichtigen Arbeitsweise von Wirtschaftsauskunftsdiensten fordert die ARGE DATEN seit Jahren eine klare gesetzliche Regelung. Ausschließlich gesetzlich definierte, aussagekräftige Daten, sollten zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwendet werden dürfen, die Scoringmethoden sollten in den Grundzügen offen gelegt werden.

Das deutsche Datenschutzgesetz kennt eine solche Regelung - zumindest in den Ansätzen - bereits. So ist es in Deutschland untersagt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Personen ausschließlich nach deren Wohnort zu bewerten.


Auskunft sorgt für Klarheit - Anspruch zur Richtigstellung besteht

Neben Privatpersonen haben auch Unternehmen einen, einmal jährlich kostenlosen, Anspruch zu erfahren, welche Daten über sie verarbeitet werden. Stellt sich heraus, dass falsche oder veraltete Daten verarbeitet werden, besteht ein Anspruch diese richtigstellen bzw. löschen zu lassen.

Auf ihrer Homepage stellt die ARGE DATEN sowohl für Auskunftsbegehren als auch für Richtigstellungs- bzw. Löschungsbegehren Musterbriefe zur Verfügung (http://www.argedaten.at/muster). Die Adress- und Kontaktdaten in Österreich tätiger Wirtschaftsauskunftsdienste sind unter folgender Adresse abrufbar: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=LIST-BONITAET.


Fazit

Unternehmen die Auskunfts-Anfragen von Wirtschaftsauskunftsdiensten erhalten, wird empfohlen, ausschließlich Daten zu beauskunften, die ohnehin aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu geben sind. Darüber hinaus gehende Daten sollten nicht bekannt gegeben werden.

Eine geringfügig bessere Bewertung im Jahr mit hohen Umsätzen folgt allzurasch eine langfristig besonders schlechte Bonitätsbewertung, wenn einmal der Umsatz stark zurückgeht.

mehr --> Liste von Wirtschaftsauskunftsdiensten
mehr --> ARGE DATEN Musterbriefe
Archiv --> Themenschwerpunkt Bonitätsinformationen
andere --> Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster