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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

Art. 20 DatenschutzR

Vorabkontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Verarbeitungen spezifische Risiken für die Rechte und Freiheiten der Personen beinhalten können, und tragen dafür Sorge, daß diese Verarbeitungen vor ihrem Beginn geprüft werden.

(2) Solche Vorabprüfungen nimmt die Kontrollstelle nach Empfang der Meldung des für die Verarbeitung Verantwortlichen vor, oder sie erfolgen durch den Datenschutzbeauftragten, der im Zweifelsfall die Kontrollstelle konsultieren muß.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine solche Prüfung auch im Zuge der Ausarbeitung einer Maßnahme ihres Parlaments oder einer auf eine solche gesetzgeberische Maßnahme gestützten Maßnahme durchführen, die die Art der Verarbeitung festlegt und geeignete Garantien vorsieht.


vgl. die EG 52, 53 und 54

Eine Vorabprüfung gibt es nach österreichischem Recht derzeit nicht. Sowohl die Mängelrüge (§§ 8a, 23a und 23b) als auch die Systemprüfungen nach § 41 DSG erfolgen erst nach Aufnahme der Verarbeitung. Eine Änderung des Melde- und Mängelrügeverfahrens und evtl. eine Änderung der Rollenverteilung zwischen DVR und DSK ist daher zu erwarten.

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