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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51 DSG

Gemeinsame Verarbeitung von Dienststellen desselben Verwaltungsbereiches

(1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von § 6 von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.


Text der Stammfassung des DSG

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