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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 29 DSG

Zivilgerichtliches Verfahren

(1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht des Landes, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, zuständig. Klagen des Betroffenen können auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt oder Sitz in Niederösterreich, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn sonst keine Zuständigkeit im Inland nach dem ersten Satz gegeben ist.

(2) Die Datenschutzkommission hat in gerichtlichen Verfahren, die Ansprüche aus diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, sofern sie nicht selbst Parteistellung hat, über Ersuchen des Gerichtes Gutachten über technische und organisatorische Fragen des Datenschutzes abzugeben.

(3) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff. ZPO) beizutreten.

(4) Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.


Text der Stammfassung des DSG

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