![]() ![]() ![]() |
![]() ![]() |
§ 50a DSG 2000 |
![]() ![]() |
01.01.2010 |
9a. Abschnitt
Videoüberwachung
(1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Für Videoüberwachung gelten die (§§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es
darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in
seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der
Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte
Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze,
Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle
Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen,
oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die
überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert
(aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden
(Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des
Auftraggebers erfolgt.
(5) Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(6) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch
Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in
folgenden Fällen übermittelt werden:
1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete
Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich
strafbare Handlung dokumentieren, oder
2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des
Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, eingeräumten Befugnisse,
auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte
Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von
Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des
Auftraggebers bleiben unberührt.
(7) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.
Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr. |
© ARGE DATEN 2000-2014 | webmaster |