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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

7. Abschnitt

Kontrollorgane

§ 35 DSG 2000

Datenschutzbehörde und Datenschutzrat

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B–VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.


geändert durch Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl. I Nr. 51/2012
geändert durch DSG-Novelle 2014 BGBl. I Nr. 83/2013

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