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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 13 DSG

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Datenverkehr durch die in § 4 und in § 5 genannten Rechtsträger

(1) Soweit Auftraggeber nach § 6 zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie andere Verarbeiter desselben Rechtsträgers oder andere Rechtsträger für Dienstleistungen im Datenverkehr in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme darf nur erfolgen, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und wenn weder schutzwürdige Interessen von Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Im Falle der Inanspruchnahme nach Abs. 1 haben die in § 4 und in § 5 genannten Rechtsträger, soweit die Inanspruchnahme nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, vertraglich sicherzustellen, daß bei der Verarbeitung die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. In solchen Verträgen ist insbesondere eine den Bestimmungen des § 10 entsprechende Betriebsordnung zu vereinbaren.

(3) Vor dem Abschluß eines Vertrages im Sinne des Abs. 2 durch einen in § 4 genannten Rechtsträger sind die Datenschutzkommission und – ausgenommen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 – das Bundeskanzleramt anzuhören; Inanspruchnahmen durch in § 5 und in § 9 Abs. 2 genannte Rechtsträger sind der Datenschutzkommission mitzuteilen.


Text der Stammfassung des DSG

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