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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 11 DSG

Auskunftsrecht

(1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.

(2) Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.

(3) Für die Erteilung einer Auskunft kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Festsetzung der Höhe dieses Kostenersatzes ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Verarbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden, oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.


Text der Stammfassung des DSG

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