1994/11/28 Kärntner Landarbeiterkammerwahlgesetz (Entwurf der Kärntner Landesregierung)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
1. In Par. 22 Abs. 3 ist vorgesehen, daß jedermann von den vor einer Wahl öffentlich aufliegenden Wählerverzeichnissen Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen kann.
So sinnvoll die öffentliche Auflegung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme vor einer Wahl ist, so unnötig ist es, die Anfertigung von Kopien zu gestatten. Das Wählerverzeichnis erfüllt dann nicht den Zweck, das allgemeine Wahlrecht zu sichern, sondern wird zur billigen Datenquelle fürjedermann, insbesondere auch für Adreßverlage.
Wir regen daher dringend an, im Gesetz dafür Sorge zu tragen, daß bei der öffentlichen Auflegung der Wählerverzeichnisse nur Einsicht genommen wird, keinesfalls aber mehr Adressen abgeschrieben werden als für einen konkreten Einspruch notwendig ist.
2. In Par. 20 LAKWG wird eine weitgehende Mitwirkungspflicht der Dienstgeber bzw. des Arbeitsmarktservice zur Erfassung der Wahlberechtigten normiert. Um Verletzungen des verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechts auf Datenschutz zu vermeiden sollten nicht nur in Abs. 2 (betreffend dasArbeitsmarktservice), sondern auch in Abs. 1 die von den Dienstgebern zu übermittelnden Datenarten taxativ aufgezählt werden. Allgemeine Begriffe wie 'die erforderlichen Unterlagen' oder 'die nötigen Auskünfte' sollten vermieden werden.
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