1996/02/09 Grenzkontrollgesetz (Entwurf des Bundesministeriums für Inneres)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
Datenverarbeitung bei Grenzübertritten
Die ARGE DATEN hält es für äußerst bedenklich, daß das Gesetz, mit dem das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) in innerstaatliches Recht umgesetzt werden soll, keinerlei Datenschutz- und Datensicherheitsregelungen enthält. Das SDÜ enthält zu diesem Themenkreis 17 Artikel. Es besteht derdringende Bedarf, daß diese Regelungen ebenfalls in das österreichische Recht eingegliedert werden.
Das Gesetz enthält in Par. 13 eine Generalermächtigung, 'die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen ... und die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege' zu verarbeiten. Diese Bestimmung widerspricht klar demGrundrecht auf Datenschutz und dem SDÜ.
Es ist datenschutzrechtlich kein Problem, wenn bei jeder Person, die die Grenze übertritt, nachgesehen wird, ob diese Person zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Es ist aber höchst bedenklich, wenn die Information 'Herr X hat am ... um ... die Grenze in Richtung Ungarn übertreten.' für spätere Zwecke (welche auch immer) gespeichert wird. Par. 13 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes würde dies erlauben. Das ist nach dem DSG und den Datenschutzregelungen des SDÜunzulässig. Die ARGE DATEN protestiert daher gegen diese Bestimmung und verlangt, daß sie gestrichen wird.
Auch die Formulierung des Par. 13 Abs. 2, daß personenbezogene Daten von Fremden verarbeitet werden dürfen, wenn sie 'maßgeblich sind oder sein können', widerspricht dem Grundrecht auf Datenschutz. Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie notwendig sind zur Vollziehung eines Gesetzes. Nichtdann, wenn sie 'maßgeblich sein können'. Dieser Halbsatz ist daher zu streichen.
Auskunftspflicht
In Par. 14 ist die Pflicht vorgesehen, 'darüber Auskunft zu erteilen, ob man einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will'. Diese Pflicht, deren Verletzung mit Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft wird, ist überhaupt nicht näher eingegrenzt. Theoretisch kann auch jemand bestraft werden,der mitten im Land Monate nach dem Grenzübertritt befragt wird und darüber unrichtig Auskunft erteilt.
Eine derartige Auskunftspflicht ergibt nur dann Sinn, wenn der Verdacht eines illegalen Grenzübertritts vorliegt. Genau in diesen Fällen ist es aber durch das Selbstbezichtigungsverbot der Verfassung untersagt, den Verdächtigen eine Auskunftspflicht aufzuerlegen. Die ARGE DATEN regt daher an, dieAuskunftspflicht (Par. 14 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2) ersatzlos zu streichen.
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