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2018/05/25 Anonymität an der Gegensprechanlage?
Oft sind es nur kleinste Dinge, die das Streben nach privater Ungestörtheit beeinträchtigen können. Wie zum Beispiel ein zwangsverordnetes Namensschild an der Gegensprechanlage.

Oft sind es nur kleinste Dinge, die das Streben nach privater Ungestörtheit beeinträchtigen können. Wie zum Beispiel ein Namensschild. Manche Menschen haben zutiefst persönliche Gründe, ihren Namen nicht unbedingt neben der Eingangstür prangen zu lassen.

Ein Motiv dafür wäre, daß nicht jeder Spaziergänger gleich Spekulationen über die ethnische Herkunft anstellen soll, wenn er etwa Silberstein, Karabekian oder Ioannides liest. Einen anderen verständlichen Grund hatte ein Wiener Bezirkspolitiker, der sich mit seinen öffentlichen Äußerungen etwas exponierte und darauf sehr schnell das Türschild am Gartentor entfernte, um allzu zielgerichteten Protesten vorzubeugen. Ebenso weiß der Kriminalkommissar, der nicht sonderlich erpicht auf Besuche von "alten Bekannten" ist, Anonymität zu schätzen. Aber auch Frau Erika G.(*), die einer unliebsamen Bekanntschaft in ihrem künftigen Leben lieber aus dem Weg gehen will, ist mit der schlichten Türnummer an ihrer Glocke der Gegensprechanlage vollauf zufrieden.

Die Hausverwaltung, personifiziert durch einen auf Ordnung achtenden Hausbesorger, will es anders. Es werden Namensschilder bestellt, der Hauswart behauptet, jeder Mieter wäre dazu verpflichtet. Die Schilder seien für die Gegensprechanlage, sowie für die Hausbriefkästen.

Frau Erika G. sieht sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Sie will einfach nicht ihren Namen an der Haustür stehen haben. Der Hauswart meint, die Schilder würden ungeachtet dessen bestellt und angebracht. Was kann Frau G. tun?

Zum Grundsätzlichen: Eine Pflicht zur Anbringung von Namensschildern an Türen, Klingelanlagen oder Hausbriefkästen existiert nicht. Auch eine Hausordnung kann derartiges nicht dekretieren. Hausordnungen haben bloß die Funktion, das Zusammenleben der Mieter sowie die zweckentsprechende Benutzung der Mietgegenstände zu regeln, nicht aber Verhaltensmaßstäbe für die Privatsphäre der Mieter aufzustellen. Solange Glocke und Briefkasten durch die Türnummer eindeutig identifizierbar bleiben, ist aber keinerlei Belästigung anderer Mieter durch Verwechslungen zu befürchten.

Wenn die Hausverwaltung Auftraggeber der Schilder ist, so kann Frau G. per eingeschriebenem Brief unmißverständlich klarstellen, daß sie die Anbringung bei ihrem Türschild nicht wünscht. Auch Zahlungen sollten in diesem Zusammenhang nicht getätigt werden.

Werden die Schilder tatsächlich gegen den Willen von Frau G. montiert, so müßte sie die Hausverwaltung unter entsprechender Fristsetzung auffordern, diese wieder zu entfernen - widrigenfalls würde die Entfernung zu Lasten der Hausverwaltung von ihr selbst veranlaßt werden.

Mietrechtliche Konsequenzen sind aus einem solchen Vorgehen nicht zu befürchten. Auch die eigenmächtige Entfernung des Namensschilds wäre vielleicht als letzter Schritt denkbar, wenn dies ohne größeren technischen Aufwand möglich ist. Daraus Sachbeschädigung konstruieren zu wollen, wäre wohl eine weit überzogenene Reaktion.

mehr --> Namensschilder an Gegensprechanlagen

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