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1994/12/31 Ein Kreuz mit der Kirche?
DIR Rudolf Vymazal
Anerkannte Religionsgemeinschaften, allen voran die Katholische Kirche, genießen ein Privileg in unserem Land: sie können ihre Mitgliedererfassung faktisch an den Staat
delegieren. Die Kostenvorteil für die Kirche ist allerdings marginal - letztlich liegt die Verwaltung der Zahlungen bei den Kirchenbeitragsstellen. Andererseits erwachsen aber Kosten auf Seite der Hoheitsverwaltung, die zu Lasten aller Steuerzahler gehen. Die Fragwürdigkeit staatlicher Hilfsdienste für die Kirche analysiert dieser Bericht.

Woher weiß die Kirche meinen Beruf?

Immer wieder erhält das Büro der Arge Daten teils erboste, teils verwunderte Schreiben von Bürgern, die sich fragen, woher die Kirche über Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse so genau Bescheid weiß. Manch ein Beschwerdeführer wittert sogar illegale Datenweitergabe - dabei ist die ganze Sache einfach erklärt und dem Prinzip nach rechtens: Magistratische Bezirksämter und Gemeindeämter sind verpflichtet, die für die jeweilige Religionsgemeinschaft relevanten Daten aus den Haushaltslisten, also Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Erwerbstätigkeit und Bekenntnis, herauszugeben.Soweit Par.118 Bundesabgabenordnung (BAO).

Die Praxis der Datenweitergabe seitens der Gemeinden war aber vielfach keineswegs gesetzeskonform. Denn die Kirche hat prinzipiell nur das Recht auf Auskunft bezüglich der für sie erforderlichen Daten, aber kein Recht auf Einsicht in die Haushaltslisten als Ganzes. Bei jeder Neuaufnahme derHaushaltslisten wurden aber früher Heerscharen von Hausfrauen und Hilfspersonal von der Kirche rekrutiert, um diese Listen händisch abzuschreiben. Die Berufsangaben wurden praktischerweise gleich miterfaßt.

Aus der Berufsbezeichnung ermittelte die Kirchenbeitragsstelle nach spezifischen Durchschnittswerten (oder auch aufgrund profunder Kenntnis des Lohnniveaus lokaler Arbeitgeber) eine Schätzung des Einkommens, solange der Beitragspflichtige der Auffassung blieb, Lohnzettel oderEinkommensteuererklärung ginge die Kirche nichts an. Solche Schätzungen treffen in Einzelfällen recht gut zu, was die Betroffenen nicht selten verdächtig finden. Viel öfter liegen sie aber weitab von jeder Realität. Meist sind sie zu hoch, was Beitragspflichtige sehr schnell motiviert, dieEinkommensverhältnisse offenzulegen.

In den achtziger Jahren vereinfachte sich die Sache durch der Einführung von EDV in zahlreichen Gemeinden: Die Daten wurden in computerlesbarer Form übermittelt - und nicht selten ersparte man sich die religionsspezifische Selektion. Ausgerechnet im Jahre 1984 überschwemmte eine Flut vonZahlungsaufforderungen, Mahnungen und Klagsdrohungen der Katholischen Kirche die Nichtkatholiken Österreichs. Der Fehler: zahlreiche Gemeindecomputer übermittelten die Daten aller Bürger ungeachtet der Religionszugehörigkeit und in den r. k. Kirchencomputern wurden diese samt und sonders zuKatholiken konvertiert. Wütende Proteste der Betroffenen gegen die elektronische Zwangstaufe waren die Folge.

Trotzdem geschieht es auch heute immer wieder, daß etwa evangelische Gläubige in den Dateien einer katholischen Beitragsstelle landen. Erst jüngst konnte dies ein Arge-Daten-Mitarbeiter erleben, der bei einer routinemäßigen (und eigentlich keinen Erfolg versprechenden) Datenanfrage an diekatholische Kirchenbeitragsstelle seiner Heimatgemeinde zufällig fündig wurde. Der Aufforderung, die widerrechtlich erfaßten Daten zu seiner Person zu löschen, kam die Beitragsstelle erst nach einer erfolgreichen Beschwerde an die Datenschutzkommission gegen das Stadtamt seiner Heimatgemeindenach.

1990 entschied die Datenschutzkommission, daß Gemeinden mit derartigen Praktiken gegen das DSG verstoßen. Einerseits ist eine Einsichtnahme seitens der Kirche - durch wen auch immer - rechtlich nicht gedeckt, da auf diese Weise auch Informationen über Staatsangehörigkeit, Dienstgeber,Lohnsteuerkarten, Steuernummern usw. preisgegeben werden. Ebenso gesetzwidrig ist aber auch die generelle Weitergabe der Daten von Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften - wie es in dem oben geschilderten Fall offenbar stattfand. Nur in genau zu begründenden Einzelfällen könnten solche Datenbeauskunftet werden - beispielsweise bei widersprüchlichen Angaben auf verschiedenen Dokumenten.


Ungläubige, Ketzer und Christen im Untergrund

Wer keiner anerkannten Religion angehört, dessen Daten sind für die Kirchen praktisch vogelfrei. Jede der zwölf staatlich akzeptierten Religionsgemeinschaften (Römisch-Katholische Kirche, Evangelische Kirche AB und HB, Griechisch-Orthodoxe Kirche, israelitische Religionsgemeinschaft, Islam,Altkatholiken, Methodisten, Mormonen, armenisch-apostolische Kirche, neuapostolische Kirche, syrisch-orthodoxe Kirche, Buddhisten) könnte theoretisch diese personenbezogenen Angaben der Haushaltslisten in die eigene Verwaltung einverleiben.

Doch nur für die Katholische Kirche ist die Chance reell, unter der runden Million an Bekenntnislosen bzw. Auskunftsverweigerern den einen oder anderen heimlichen Religionsflüchtigen aufzuspüren. Denn es sprach sich immer mehr herum, daß der Eintrag des Glaubensbekenntnisses in die Haushaltslistekeineswegs verpflichtend ist (auch beim neuen Verfahren, der Angabe auf dem Meldezettel, besteht keinerlei Verpflichtung zu öffentlichem Bekennen). Manch ein Taufscheinkatholik versuchte so - etwa im Zuge eines Wohnungswechsels - noch ausständige Kirchenbeiträge vergessen zu machen und sich quasiohne reguläre Austrittsmeldung aus der Kirche davonzustehlen.

Ein allgemeines Problem der Zahlungsmoral, mit dem Versandhäuser, Interessensvertretungen und Vereine genauso konfrontiert sind. Der übliche Weg: über eine Meldeauskunft wird der Schuldner dingfest gemacht, oft wird diese Aufgabe auch von einem Inkassobüro übernommen, was nur die Folgekosten für denGesuchten steigert.

Die Katholische Kirche aber macht es anders: hier gilt jeder Ungläubige a priori als suspekt. Extra ecclesiam nulla salus - außerhalb der Kirche kann es nur Übles geben. Wer als Neuzugang in der Haushaltsliste 'o.B.' hinschrieb oder - in Kenntnis seiner Menschenrechte oder auch nur verärgert - dieSpalte leer ließ, wurde bald mit einem Standardbrief ('Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr!') der örtlichen Kirchenbeitragsstelle konfrontiert. Man habe auf dem angeschlossenen Vordruck sein Bekenntnis mitzuteilen. 'Weil in der letzten Haushaltsliste Ihr Religionsbekenntnis nicht bzw. nichteindeutig angegeben wurde, obwohl die Liste aufgrund staatlicher Vorschriften vollständig auszufüllen ist.' Eine Behauptung, die schlicht und einfach Unfug ist - denn verpflichtend ist diese Angabe keineswegs, siehe oben.

Jeder Nichtkatholik reinen Gewissens wirft Derartiges in den Papierkorb. Genauso wie vielleicht auch Jehova-Broschüren oder Scientology-Psychotests. Worauf der Ton der Beitragsstelle beim nächsten Brief schärfer wird:
'Als gesetzlich anerkannte Kirche sind wir berechtigt, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Religionsfeststellungsverfahren zu beantragen. Ein solch aufwendiges Verfahren würde auch Sie Zeit und Mühe kosten, und wir nehmen an, daß Sie ein derartiges Verfahren vermeiden wollen.

Wir bitten Sie daher, mit der beiliegenden eidesstattlichen Erklärung ihr Religionsbekenntnis bekanntzugeben und das Formular unterschrieben .... zurückzusenden.'

Wer sich in diesem Stadium der Inquisition von Mutter Kirche nicht beugt, den hat Vater Staat zur peinlichen Befragung zu zitieren ...


Exkurs: Political Fiction

Ein neu zugezogener Gemeindebaumieter verwehrt dem örtlichen Parteikassier den Einlaß und verweigert alle Fragen bezüglich Parteibuch. Der Kassier meldet das seiner Sektion, die bei der Behörde ein Feststellungsverfahren in Gang bringt. Das Vorleben und Umfeld des verstockten Volksgenossen wirdamtlich durchleuchtet. Hat er sich schon einschlägig politisch betätigt? Wenn ja, wo? War vielleicht schon sein Vater, seine Mutter bei der Partei? Wie sieht das mit seiner Frau aus? Bei welcher Schülervereinigung engagiert sich sein Sohn? Wie konnte er als Lehrer überhaupt einen Posten bekommen? Liefern Autofahrerclub oder der Sportverein irgendwelche Indizien?

Pech gehabt: der Vater war Mitglied und der Betroffene - einmal bei Hochschulwahlen zusammen mit Kandidaten des parteieigenen Verbands angetreten - wurde dort als 'Sympi' eingestuft. Amtlich ergeht die bescheidmäßige Feststellung, daß er als ordentliches Parteimitglied ab sofort beitragspflichtigist. Um entsprechend freudige Teilnahme am Tag der Arbeit wird gebeten ...

Österreich ist ein demokratisches Gemeinwesen. In Österreich ist die Europäische Menschenrechtskonvention geltendes Recht. In Österreich gibt es derartiges nicht. Es ist eine Fiktion, weiter nichts. Am besten, Sie vergessen den vorherigen Absatz gleich wieder.

Zwangschristianisierung per Amtsbescheid

Herr Siegfried P.(*) ist nicht Mitglied der Katholischen Kirche. Er behandelt die Briefe der Kirchenbeitragsstelle wie jede andere unerwünschte Zusendung. Bis ihn ein amtliches Einschreiben des Magistrats der Stadt Wien erreicht - mit einem vorgefertigten Standardbrief, der in seiner Art offenbarkein Einzelfall ist: 'Seitens der röm.kath. Kirche wurde mitgeteilt, daß es ihr mangels entsprechender Auskünfte nicht möglich ist, festzustellen, ob Sie Mitglied dieser Religionsgesellschaft sind.

Wir dürfen Sie darüber informieren, daß gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften die Möglichkeit haben, in jenen Fällen, in denen Unklarheit über die Religionszugehörigkeit besteht, beim Magistrat die Durchführung eines sogenannten Religionsfeststellungsverfahrens zubeantragen.

Um die mit einem solchen Verfahren - an dem die Mitwirkung aller Betroffenen vorgesehen ist - für Sie verbundenen Belastungen zu vermeiden, laden wir Sie, sehr geehrter Herr P. ein, ihr Religionsbekenntnis ... innerhalb von 3 Wochen  ... mitteilen zu wollen.

Ihre Angaben werden vom Magistratischen Bezirksamt im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften selbstverständlich vertraulich behandelt.'

So nebenbei: Die 'diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften' besagen, daß es mit der Vertraulichkeit nicht weit her ist. Denn die Information wird natürlich unverzüglich an die antragstellende Religionsgemeinschaft weitergegeben.

Herr P. denkt nicht daran, die Behörde über seine religiösen Präferenzen zu informieren. Er schreibt einen erzürnten Brief an den Wiener Bürgermeister Z., in dem er ihm unter anderem die Frage stellt, was er, als Bürgermeister, zu tun gedenke, um solchen 'Unfug' abzustellen.

Frau Renate K.(*) ist nicht Mitglied der katholischen Kirche. Unerwünschte Zusendungen entsorgt sie pflichtgemäß im Altpapiercontainer. Bis auch sie von der Wiener Magistratsabteilung 62 ein Schreiben erhält. Tonfall wie oben, Schlußsatz: 'Nach ungenütztem Fristablauf müßten Sie mit der Zustellungeines Ladungsbescheides rechnen.'

Der kommt dann auch tatsächlich. Die Bürokratie galoppiert. Im Ladungsbescheid wird auch gleich klargestellt, wie der Hase läuft: 'Wenn Sie diese Ladung ... nicht befolgen, haben Sie damit zu rechnen, daß Ihr Verhalten so gedeutet werden muß, daß sie nur deshalb keine korrekte Ausfüllung der Haushaltsliste ... vorgenommen haben, um der mit der zutreffenden Beurkundung 'r.k.' verbundenen Beitragspflicht zu entgehen. Eindementsprechender Feststellungsbescheid wäre die Folge.'

Man merke: jene Religionsgemeinschaft, die beim Antrag zur Religionsfeststellung die Nase vorn hat, hat auch die besten Chancen, das Opfer für sich als Mitglied zu verbuchen.

Frau Renate K. geht aufs Magistrat. Sie verweigert jede Aussage zur Sache und verweist dabei auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Religion oder auch nicht, das ist Privatsache - und jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privatlebens, punktum. Sie beantragt, den Religionsfeststellungsantrag der Katholischen Kirche abzuweisen.

Ein halbes Jahr später hat Frau K. das Resultat dieses bürokratischen Amoklaufes in Händen: Per Bescheid wird festgestellt, daß sie der Römisch-katholischen Kirche nicht angehört. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, hatte die Behörde keine Kosten und Mühen gescheut.


Es wurden erhoben:

1. Der standesamtliche Eintrag im Geburtenbuch der Stadt L. - sowohl bei der Mutter, als auch beim Vater ist unter 'religiöses Bekenntnis' 'o.r.B.' eingetragen.

2. Unterlagen zur standesamtliche Trauung in der Gemeinde M. - auch der Ehegatte ist über jeden Verdacht der Mitgliedschaft in der Kirche erhaben.

3. Am Bischöflichen Ordinariat der Stadt L. - dort ist keine Taufeintragung feststellbar.

4. Am Magistrat der Stadt L. - eine Austrittserklärung von Frau K. liegt auch nicht vor.

Auch Herr Siegfried P. erhielt nach langem Amtsweg seinen Bescheid. Seine Abstammung war offenbar nicht so lupenrein wie die von Renate K. Er wurde vom Magistrat der Stadt Wien schlichtweg zum Katholiken erklärt. Der Bürgermeister hielt sich bedeckt. Erst der Einspruch gegen diesen Bescheid war vonErfolg gekrönt: Herr P. darf sich fürderhin als Nichtmitglied bezeichnen.


Standpunkt der Arge Daten

Die Arge Daten beabsichtigt nicht, in der laufenden Diskussion um die Modalitäten der Kirchen'steuer' eine weitere Facette hinzuzufügen. Die Art und Weise, wie Religionsgemeinschaften ihre Beiträge einheben, soll diesen durchaus selbst überlassen bleiben. Im Sinne eines wirksamen Schutzes derPrivatsphäre müßte aber die Verwaltung der Mitglieder und die Beitragseinhebung im alleinigen Wirkungsbereich der jeweiligen Religionsgemeinschaft stattfinden. Die derzeit praktizierte Aufsplitterung dieser rein technisch-administrativen Aufgabe zwischen den Kirchenbeitragsstellen einerseits undOrganen der staatlichen Verwaltung andererseits führt zu untragbaren Konsequenzen für all jene, die nicht deklarierte Mitglieder der Mehrheitsreligion sind - wie es unsere Beispiele zur Genüge belegen.

Die Information über Religionszugehörigkeit hat im Bereich der Hoheitsverwaltung nichts verloren. Sie dient keiner Behörde in irgendeiner Weise zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Ebensowenig dürfen administrative Mängel in der Mitgliederverwaltung einer Glaubensgemeinschaft Anlaß sein, überein behördliches Verfahren die Privatsphäre der Bürger zu durchleuchten, wie es eine Behörde in diesem Maße von sich aus niemals dürfte.

1. Religion ist Privatsache und hat es unter allen Umständen zu sein. Sie hat nur das Individuum selbst und die jeweilige Religionsgemeinschaft zu betreffen und niemanden sonst. Zweitausend Jahre bittere Lehren europäischer Geschichte - von Nero bis Hitler - liefern wohl ausreichende Rechtfertigungfür dieses Prinzip.

2. Es gibt keinen sachlich gerechtfertigten Grund, weshalb eine Religionsgemeinschaft ihre Mitgliederverwaltung nicht zur Gänze in Eigenregie bewerkstelligen sollte - genauso wie Kammern, Gewerkschaften und jeder Verein es auch tun. Technische wie administrative Kapazitäten sind heute bei denKirchenbeitragsstellen in ausreichendem Maße vorhanden.

3. Es darf angenommen werden, daß jemand, der Aufforderungen einer Kirche zur Preisgabe seines Bekenntnisses ignoriert, mit dieser Religionsgemeinschaft wohl nichts im Sinn hat. Mittels Religionsfeststellungsverfahren wird sich für keine Religionsgemeinschaft auch nur ein einziger neuerBeitragszahler gewinnen lassen. Allein die Verärgerung über eine solch anachronistische Vorgangsweise schafft böses Blut.

4. Säumige Mitglieder sind bei den Kirchenbeitragsstellen ohnehin in Evidenz. Die Computerlisten der Beitragsstellen gehen an die Pfarren, von wo aus die Beitragsunwilligen brieflich und sogar durch persönliche Kontaktaufnahme zur Zahlung angehalten werden. Zahllose Verfahren (neben Versandhäusernzählt nicht zuletzt die Kirche zu den Spitzenreitern bei Mahnklagen und Exekutionen) belegen daneben das Funktionieren der harten Gangart der Beitragsbeschaffung.

5. Es ist nicht einzusehen, daß Nichtkatholiken - fast ein Viertel der österreichischen Bevölkerung - oder auch nur jene, die keinerlei oder kein anerkanntes Religionsbekenntnis nachweisen, immer wieder gezwungen sind, sich vor katholischen Kirchenbeitragsstellen für ihre Nichtmitgliedschaft zurechtfertigen.

6. Es ist noch viel weniger einsichtig, daß eine Religionsgemeinschaft - welche auch immer - gegenüber Bürgern ohne deklarierte Religionszugehörigkeit (immerhin jeder achte Österreicher) ein aufwendiges Verwaltungsverfahren anstrengen kann, dessen Ziel die bescheidmäßige Vereinnahmung der Person fürdas eigene Glaubensbekenntnis ist.

7. Religionsfeststellungsverfahren sind überflüssig. Die Rechtsgrundlage dafür sollte schleunigst beseitigt werden. Jede Glaubensgemeinschaft, die auf die Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen ist, sollte selbst wissen, wer ihre Mitglieder sind. Dies sollte für die Katholische Kirche noch weniger einProblem darstellen, wo doch ihre Infrastruktur bis in jedes entlegene Dorf reicht.


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