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1994/12/31 Offenlegung von Gesundheitsdaten beim Arbeitgeber
DIR Im DIR 2/93 berichteten wir über das - unzulässige - Ansinnen des Innenministeriums, bei Krankmeldungen von Zivildienern...

Im DIR 2/93 berichteten wir über das - unzulässige - Ansinnen des Innenministeriums, bei Krankmeldungen von Zivildienern auch gleich in einem 'Aufwaschen' die Diagnosedaten frei Haus geliefert zu bekommen.


Für den betrieblichen Bereich brachte ein OGH-Urteil (9 Ob A 106/93) zuletzt wiederum eine Klarstellung, was unter 'Ursache' einer Arbeitsunfähigkeit zu verstehen ist und warum es unzulässig ist, 'Ursache' mit 'Diagnose' gleichzusetzen.


Die Vorgeschichte: Jemand erkrankt während des Urlaubs und meldet diese Tatsache seinem Arbeitgeber. Gemäß UrlG führt diese Erkrankung zu einer Unterbrechung des Urlaubs. Der daraus resultierende nicht verbrauchte Urlaubsanspruch wurde in Form einer Urlaubsentschädigung vom Betroffenen begehrt.Dieser Wunsch wurde vom Arbeitgeber abgewiesen, da sich der Betroffene weigerte, die genauen Diagnosedaten zu seiner Erkrankung bekanntzugeben.


Der OGH stellt nun fest: 'Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ist unter 'Ursache' der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht (vgl Cerny, UrlR Par.5 Erl 14). Die Art der Krankheit braucht nichtbescheinigt zu werden (Martinek aaO mwN).'


Diesen - begrüßenswerten - Darstellungen ist nichts mehr hinzuzufügen und wir hoffen, daß österreichische Arbeitgeber langsam lernen, sich an diese Rechtsnorm anzupassen.





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