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1993/12/31 Menschenwürde und Telefonanlagen
Immer wieder erhält die ARGE DATEN Anfragen zum Thema Telefonvermittlungsanlage. Tenor dieser Anfragen: Zu einer vor vielen Jahren installierten Anlage gibt es eine Betriebsvereinbarung. Jetzt - nach vielen Jahren, oft mittels 'Kollegen Zufall', stellt der Betriebsrat fest, daß ganz andere Aufzeichnungen gemacht werden, daß die Anlage völlig verändert wurde oder daß seit mehreren Jahren eine neue Anlage installiert ist.

Spätestens mit dem VwGH-Erkenntnis 87/01/0034, vom 11.11.1987 (wir berichteten zuletzt im DIR März/91) sollte man meinen, daß Fragen der Rechtsunsicherheit bei betrieblich genutzten Telefonvermittlungsanlagen mit Aufzeichnungsmöglichkeiten geklärt sind.

Die Menschenwürde ist durch solche Aufzeichnungsverfahren dann betroffen, wenn eine Reihe von Auswertungs- und Überwachungsmaßnahmen zutreffen. Umgekehrt ist die Menschenwürde nicht betroffen, wenn diese Maßnahmen bei einer konkret installierten Anlage mit einem konkret definierten Systemzustandnicht gegeben sind. Ebenso betreffen Betriebsvereinbarungen immer nur eine bestimmte Anlage mit einem bestimmten Systemzustand. Wird diese Anlage ausgewechselt, erweitert, 'verbessert' oder bloß technisch aktualisiert, dann ist davon immer die Betriebsvereinbarung betroffen und der Betriebsrat zuverständigen.

Sollten Sie von Systemänderungen in der Telefonanlage Kenntnis bekommen, kontaktieren Sie auf jeden Fall den Betriebsrat. Jede Änderung, die nicht abgesprochen ist, stellt einen Bruch der Betriebsvereinbarung dar.

Als eine solche Systemänderung muß auch die - nachträgliche - Installation einer Fernwartung angesehen werden, sofern dabei die Techniker der Wartungsfirma Zugang zu den personenbezogenen Aufzeichnungen der Telefonanlage haben. Da es sich bei diesen Personen um betriebsfremde handelt, ist darauf zuachten, daß die Datensicherheitsbestimmungen (gem. DSG Par.20) gesondert vereinbart werden.


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