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1992/12/31 Serie: Rechtsprechung zum Informationsrecht VwGH II
In der letzten Folge hatten wir uns mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verschiedenen informationsrechtlichen Fragen des Verwaltungsverfahrens und mit Polizeirecht und Meldewesen beschäftigt. Nun wenden wir uns den Kerngebieten des Informationsrechts zu: Datenschutz und Auskunftsrecht.

Datenschutz

Eine Firma hatte eine elektronische Telefongesprächsregistrieranlage installiert. Die Anlage erfaßte abgehende Gespräche und druckte die Daten (interne Nummer, gewählte Nummer, Datum, Zeit, Gebühren) aus. Durch Vorwahl der Ziffern 90 konnten die Angestellten ein Gespräch als privat registrierenlassen, dann wurde statt der gewählten Nummer ein 'P' für Privat ausgedruckt. - Nach Par. 96 Abs. 1 Z. 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dürfen Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern durch diese die Menschenwürde berührt wird, nur eingeführt werden, wenn derBetriebsrat zustimmt.

Der VwGH hat im konkreten Fall jedoch entschieden, daß die Menschenwürde durch eine solche Registrieranlage nicht berührt wird, das Gerät also auch gegen den Willen des Betriebsrats installiert werden darf. Nach Ansicht des VwGH darf der Dienstgeber als Telefoninhaber bestimmen, wer, wann, wo, wielange Gespräche führen darf. Bedenklich wäre aus der Sicht des VwGH vielleicht ein völliges Verbot von Privatgesprächen oder das Abhören von Telefonaten, aber gegen die Kontrollmaßnahmen durch Aufzeichnung der Gesprächsdaten hatte er nichts einzuwenden (12574 A/87).

Bei der Kontrolle eines Reinigungsunternehmens durch die Arbeitsinspektion tauchte ein Konflikt mit dem Datenschutz auf. Das Arbeitsinspektorat wollte natürlich auch die Räume prüfen, in denen die Beschäftigten arbeiten - diese Räume gehören aber den Kunden. Der VwGH entschied, daß auch diese Privatwohnungen oder Geschäftsräume dem Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen. Der Arbeitgeber des Reinigungsunternehmens muß die Adressen bekanntgeben. Dies widerspricht nicht dem Datenschutz. Das Reinigungsunternehmen muß in die Verträge mit seinen Kunden Passagen aufnehmen, die die Mitwirkung derKunden an den Vorschriften zu Arbeitsinspektion und Arbeitnehmerschutz sicherstellen (12941 A/89).

Über einen Fall zum Thema Datenschutz und Verwaltungsverfahren (12684 A/88) hatten wir bereits im letzten Teil der Serie (DIR 4/92, S. 112) berichtet.

Par. 56 DSG befreit die nach dem Datenschutzgesetz 'unmittelbar veranlaßten Eingaben' von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes. Muß man also für Klagen nach dem Datenschutzgesetz keine Gerichtsgebühren zahlen? Leider doch (Erk. vom 25.06.1992, 91/16/0070).

Über eine andere unangenehme Entscheidung des VwGH in Sachen Geld (Beschluß vom 21.10.1991, 91/12/0037) haben wir in DIR 2/92, S. 38 berichtet: Trotz eines DSK-Bescheides wollte die Österreichische Hochschülerschaft keine Datenschutzauskunft erteilen. Der betroffene Student beantragte beimWissenschaftsminister die Vollstreckung des Bescheides - doch auch der Minister blieb untätig. Nach einem halben Jahr brachte der Student Säumnisbeschwerde beim VwGH ein. Nun wurde die Auskunft erteilt, der Student erklärte sich für klaglos gestellt, der VwGH stellte das Verfahren ein. So weit, sogut. Völlig überraschend war aber die Kostenentscheidung des VwGH: Jede Partei habe ihre Kosten selbst zu tragen.

Über zwei VwGH-Erkenntnisse zum Adressenhandel haben wir bereits ausführlich berichtet (DIR 2/91, S. 12 und DIR 3/92, S. 64): Ein Adreßverlag hatte bei der DSK die Bewilligung der Übermittlung von Daten ins Ausland beantragt und sie nur soweit genehmigt bekommen, als die Betroffenen dem ausdrücklichund schriftlich zustimmen.

Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht der DSK inhaltlich, hob den Bescheid aber wegen Verfahrensmängel teilweise auf (Erk. vom 18.03.1991, 89/12/0108). Wenig später wiederholte sich dasselbe nochmals (Erk. vom 19.02.1992, 90/12/0267). Der Grund war in beiden Fällen der gleiche. Die DSK hatte denSpruch ihres Bescheides mit '3. Im übrigen wird der Antrag gemäß Par.... abgewiesen.' beendet - ohne daß ausreichend klar war, was denn unter 'im übrigen' zu verstehen sei. Wichtig ist die Feststellung des VwGH, daß Adreßhandel bzw. Listbroking keine gewerbliche Nebenerwerbsquelle ist: Ein Händlerdarf seine Kundendaten in der Regel nicht verkaufen!


Datenschutz und Beschwerdelegitimation

Wer darf sich eigentlich beim VwGH gegen einen DSK-Bescheid beschweren? Eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht (12230 A/86): Die DSK hatte in diesem Fall Verletzungen des Datenschutzgesetzes durch die Steirische Ärztekammer und zwei Finanzämter festgestellt. Die Ärztekammer erhob beim VfGHBeschwerde gegen den Bescheid (siehe Teil 1, DIR 4/91, S. 20), die Finanzämter beschwerten sich beim VwGH. Beide Gerichtshöfe wiesen die Beschwerden als unzulässig zurück. Seit der Novelle des Datenschutzgesetzes kann sich jedoch auch eine Kammer beschweren, wenn sie angibt, in einem subjektivenRecht verletzt zu sein. Mit Erk. vom 27.09.1990 (90/12/0153) ließ der VwGH eine Beschwerde der Österreichischen Hochschülerschaft gegen einen DSK-Bescheid zu, bestätigte jedoch die Ansicht der DSK. Inzwischen könnte also auch die Ärztekammer eine Beschwerde einbringen.

Und wann kann sich der Betroffene beim VwGH beschweren? Bei Verletzungen des Datenschutzgesetzes muß sich der Betroffene jedenfalls zuerst einmal an die DSK wenden. Nach Par. 14 DSG hat er in dieser Beschwerde jene Rechte vorzubringen, in denen er sich verletzt fühlt.

Ungeklärt ist die Frage, was denn nun ein 'Recht' nach dem DSG ist. In ihrem Bescheid 120.229/9-DSK/90 hatte die DSK nur die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Par. 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz, Recht auf Auskunft, Recht auf Löschung und Richtigstellung) als Rechte zugelassen undin anderen Bestimmungen des DSG (insbesondere in den Par.Par. 6 und 10) keine Rechte gesehen. Diese Ansicht wurde vom VwGH bestätigt (Erk. vom 18.03.1992, 91/12/0035, siehe DIR 3/92, S. 63). Demnach wäre der VwGH nur mehr für Säumnisbeschwerden bei Untätigkeit der DSK oder für reine Formalfehler der DSK zuständig, in der Regel müßte sich der Beschwerdeführer aber an den VfGH wenden.

Einen knappen Monat später hatte derselbe Senat des VwGH eine andere Rechtsansicht (Erk. vom 08.04.1992, 91/12/0056): Zwei Zahnärzte hatten sich bei der DSK dagegen beschwert, daß bei einer Steuerprüfung auch Listen von Daten erstellt wurden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. IhreBeschwerde stand von Anfang an auf schwachen Beinen, denn erstens können sich nur Betroffene beschweren (also die Patienten, nicht die Ärzte) und zweitens wurden die Daten den Finanzbehörden freiwillig zur Verfügung gestellt.

Die DSK wies die Beschwerde daher ab, die Zahnärzte erhoben Beschwerde beim VwGH, um ihr 'Recht auf Wahrung des Datenschutzes gemäß dem Datenschutzgesetz' durchzusetzen. Unklarer kann man eine Beschwerde wohl nicht formulieren - dennoch machte sich der VwGH auf die Suche nach den Bestimmungen desDSG, die damit gemeint sein könnten und fand Par. 1 und Par. 6 DSG: Bezüglich Par. 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) hätten sich die Zahnärzte an den VfGH wenden müssen, Par. 6 DSG (Regelung, wann die Ermittlung zulässig ist) betrifft bloß automationsunterstützt verarbeitete Daten, die im konkretenFall nicht vorlagen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Die zentralen Passagen der beiden Erkenntnisse gegenübergestellt: '[Der Beschwerdeführer] behauptete nur, seiner Ansicht nach verstoße die Datenverarbeitung ... gegen eine gesetzliche Ermächtigung (Par. 6 DSG) ..., hat jedoch nicht dargetan, in welchen ... Rechten er dadurch verletzt worden sei.'(91/12/0035) - 'Die Beschwerdeführer können ... nur [im Recht nach Par. 1 DSG] und (oder) in dem einfachgesetzlichen Recht des Par. 6 DSG verletzt sein ...' (91/12/0056) - Betroffenen kann daher nur empfohlen werden, sich nach Möglichkeit immer zuerst an den VfGH wenden (und die Verletzung desGrundrechts nach Par. 1 DSG zu behaupten).


Finanzverfahren vs. Datenschutz

Notare können sich den Finanzbehörden gegenüber auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen und müssen Handakten, die ihre Klienten betreffen, nicht vorlegen (3083 F/64).

Beruft sich jemand jedoch auf eine Verschwiegenheitspflicht, so entgeht er dadurch nicht der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Steuer wird dann eben geschätzt (3544 F/66).

Deshalb ging ein Zahnarzt den Mittelweg: Er legte den Finanzprüfern Durchschriften von Honorarnoten vor, deckte aber Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Patienten ab. Diese Vorgangsweise ist korrekt, entschied der VwGH (6147 F/86): Um seine Schweigepflicht zu wahren, kann ein Arzt Belegteile abdecken. Wieviel er abdecken darf und wieviel er herzeigen muß, ist in Streitfällen in einem Zwangsverfahren (z.B. Beschlagnahme nach dem Finanzstrafgesetz, Beugestrafe nach der BAO) zu klären. Der VwGH setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob aus den nicht abgedeckten Daten Rückschlüsse auf die Patienten möglich wären: Die ärztliche Schweigepflicht umfaßt alles, was Rückschlüsse auf die dem Arzt anvertrauten Geheimnisse zuläßt. - Im konkreten Fall ging die Behörde jedenfalls völlig falsch vor:
Die Honorarnoten wurden einfach - ohne Zustimmung des Arztes - ins Amt mitgenommen. Der VwGH erklärte das für rechtswidrig: Der Steuerpflichtige muß zwar Einsicht gestatten, ist aber ohne formelle Beschlagnahme nicht verpflichtet, die Akten außer Haus zu geben.

Zwei steirische Zahnärzte hatten in einem Finanzverfahren vorgebracht, Beweise seien im Widerspruch zum Datenschutzgesetz ermittelt worden, und beantragten die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung der DSK. Par. 14 Abs. 3 DSG sieht dieses Wechselspiel zwischen dem eigentlichenVerwaltungsverfahren (hier: dem Finanzverfahren) auf der einen und dem Verfahren vor der DSK auf der anderen Seite vor: Wenn im Verwaltungsverfahren die Verletzung des DSG behauptet wird, muß die Behörde das Verfahren aussetzen. Gleichzeitig ist bei der DSK ein entsprechender Antrageinzubringen.

Die Finanzlandesdirektion für die Steiermark lehnte den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens jedoch ab, die Zahnärzte wandten sich an den VfGH, der die Beschwerde an den VwGH abtrat. Dieser entschied, daß sich Par. 14 Abs. 3 DSG nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten bezieht - was imkonkreten Fall nicht zutraf - und wies die Beschwerde ab (Erk. vom 23.10.1990, 89/14/0301).


Auskunftsrecht

Zum Auskunftsrecht gab es in Österreich leider noch nie ein brauchbares Gesetz, daher waren die Höchstgerichte auch noch selten mit diesen Fragen konfrontiert. Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Information gibt es eigentlich nur bei der Akteneinsicht (siehe Teil 4 dieser Serie, DIR 4/92, S.112) und dann, wenn die Daten automationsunterstützt verarbeitet werden (Par. 11 bzw. 25 DSG).

Die erste Bestimmung, nach der Auskunft nicht nur einer Partei im Verwaltungsverfahren, sondern jedem zu erteilen ist, fand sich im Bundesministeriengesetz 1973. Par. 3 lautete: 'Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Par. 2) ... 5. Auskünfte zu erteilen, soweit eineVerpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.' Par. 4 Abs. 3 dehnte diese Pflicht des Par. 3 Z. 5 auch auf die den Ministerien untergeordneten Behörden aus.

In 9151 A/76 entschied der VwGH, daß diese Bestimmungen dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumen, die Behörde eine Auskunftsverweigerung also in einem Bescheid begründen muß. Der Bescheid ist mit Berufung oder VwGH-Beschwerde bekämpfbar. Grenze des Auskunftsrechts ist die Amtsverschwiegenheit imInteresse einer Partei des Verwaltungsverfahrens (11727 A/85).

Seit dem 1. Jänner 1988 ist das Auskunftspflichtgesetz (APG) in Kraft, bis Mitte 1988 dehnten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz und neun Landes-Auskunftsgesetze die Auskunftspflicht auch auf Landesangelegenheiten aus. Diese Gesetze beschreiben vor allem das Verfahren der Auskunftserteilunggenauer, haben aber keine Erweiterung der Rechte gebracht. Insbesondere ist die Auskunftserteilung nicht durch Säumnisbeschwerde beim VwGH durchsetzbar (Beschluß vom 27.09.1990, 90/12/0246). Das heißt, daß die Behörde zwar verpflichtet ist, bei Auskunftsverweigerung einen Bescheid zu erlassen, tutsie das aber nicht, so kann der Betroffene gar nichts dagegen tun.

Die befragte Behörde ist nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, zu denen gerade ein Verwaltungsverfahren anhängig ist oder wenn ein solches Verfahren vom Fragesteller jederzeit in Gang gesetzt werden kann (12803 A/88). Eine Firma hatte beim Gesundheitsminister die Zulassung der Bezeichnung'Diätmahlzeiten' für ihre Produkte beantragt und gleichzeitig gefragt, welche Produkteigenschaften denn für die Zulassung notwendig seien.

Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen sein - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich. Wer Fragen im Stil parlamentarischer Anfragen der Opposition stellt ('Herr Minister, sind sie bereit, die Gesetze einzuhalten?'), hat keinen Anspruch auf eine Antwort (12974A/89).

Nach Par. 47 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) muß die Behörde einer Privatperson mitteilen, auf wen ein bestimmtes Auto zugelassen ist - wenn die Person ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und die Autonummer weiß. Eine Firma, die Einkaufszentren betreibt, fand auf ihren Parkplätzen immer wiederabgestellte Autowracks ohne Nummerntafeln und konnte daher keine Auskunft erhalten - obwohl sie der Behörde Marke, Typ, Farbe und Fahrgestellnummer nannte. Der VwGH entschied, daß die Behörde zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist (12569 A/87) - auch dann, wenn sie dazu in der Lage wäre.Inzwischen wurde die Rechtslage geändert: Die Behörde muß Auskunft erteilen, wenn ihr das möglich ist.

Nach Par. 90 Einkommensteuergesetz muß die Finanzbehörde auf Anfrage mitzuteilen, ob und inwieweit die Bestimmungen über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Diese Auskünfte sind zwar keine bindenden Bescheide, aber wenn sich der Steuerpflichtige darauf verläßt und ausgerechnet dieses Verhalten eineSteuernachforderung auslöst, dann liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (6015 F/85).

(Unrichtige) Auskünfte der Sozialversicherung sind nur dann verbindlich, wenn sie in Bescheidform erteilt wurden (10611 A/81).

In der nächsten Folge berichten wir über die heilige Kuh des Österreichers: Ein gutes Drittel der informationsrechtlich relevanten VwGH-Entscheidungen betrifft den Autoverkehr. Unter anderem: Lenkerauskunft, Verständigungspflichten nach Verkehrsunfällen, Blutproben.


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