1992/12/31 Was bringt das neue EG-Recht Datenschutz?
DIR Am 20./21. Mai 1992 wird die ARGE DATEN im Rahmen einer zweitägigen Veranstaltung den aktuellen Regelungsstand zum europ...
Am 20./21. Mai 1992 wird die ARGE DATEN im Rahmen einer zweitägigen Veranstaltung den aktuellen Regelungsstand zum europäischen Datenschutz präsentieren. Schon jetzt sind Anmeldungen möglich (Teilnahmegebühr öS 1150.-/inkl. Seminarunterlagen, Pausenerfrischung und Mittagessen, für ARGEDATEN-Mitglieder reduziert sich der Teilnahmebetrag um öS 250.-). Für weitere Informationen fordern Sie bitte unsere Symposiums-Information an!
An dieser Stelle soll in Überblicksform der Regelungsstand zu einzelnen Datenschutzfragen geboten werden.
Dabei bedeutet:
(a) = die Regelungen dieser Länder wurden in Österreich als den österreichischen Regelungen gleichwertig anerkannt
(b) = diese Länder haben das Europäische Übereinkommen zum Datenschutz (1988) unterzeichnet.
11.5.1973 Schweden (a) (b) Datengesetz
1977 Ungarn Par. 83 des ungarischen Zivilgesetzbuches Grundsatzbestimmungen des Datenschutzes
27.1.1977 Bundesrep. Deutschland (a) (b) Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz)
6.1.1978 Frankreich (a) (b) Datenschutzgesetz
8.6.1978 Dänemark (a) Gesetz über die Register der Behörden/Gesetz über private Register (Zwei getrennte Gesetze, zum selben Zeitpunkt verabschiedet)
9.6.1978 Norwegen (a) (b) Gesetz über Personendaten-Register
18.10.1978 Österreich (a) (b) Datenschutzgesetz
29.12.1978 Spanien (b) Art. 18 der Verfassung Grundsätzliche Beschränkung des Informatikeinsatzes formuliert.
31.3.1979 Luxemburg (a) (b) Verwendung von personenbezogenen Daten bei der Datenverarbeitung
16.3.1981 Schweiz Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverfassung. Diese Richtlinien dienen als vorbereitende Information bis zur Verabschiedung eines eigenen Datenschutzgesetzes.
5.6.1981 Island Gesetz über die systematische Aufzeichnung persönlicher Daten
12.7.1984 Großbritannien (b) Datenschutzgesetz
30.4.1987 Finnland Personal Data File Act
1988 Irland Datenschutzgesetz
28.12.1988 Niederlande Datenschutzgesetz
1.6.1989 Portugal Art. 35 der Verfassung Verfassungsbestimmung, die einige Grundfragen des Datenschutzes regelt, für die Durchführung auf ein eigenes Datenschutzgesetz verweist, das noch nicht existiert.
Keine Datenschutzregelungen finden sich in den anderen europäischen Ländern, darunter sind so bedeutende wie Belgien (EG-"Hauptstadt") oder Italien zu nennen. Ebenso fehlen vergleichbare Regelungen in den osteuropäischen Staaten.
Vergleicht man die Regelungen der genannten 16 Staaten, können folgende Unterschiede festgestellt werden:
1. Private und öffentliche Verarbeitungen:
In allen 16 Ländern beziehen sich die Datenschutzregelungen auf öffentliche und private Verarbeitungen.
2. Betroffenheit natürlicher und juristischer Personen:
In allen 16 Ländern sind als betroffene Personen natürliche Personen erfaßt, nur in 6 Ländern sind auch die Daten juristischer Personen geschützt (Österreich, Dänemark, Island, Luxemburg, Norwegen, Schweiz).
3. Schutz automationsunterstützt verarbeiteter Daten und manuell verarbeiteter Daten
In allen 16 Ländern sind Daten aus automationsunterstützt verarbeiteten Dateien geschützt, in 9 Ländern auch manuell verarbeitete Daten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Island, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz).
Literatur:
Dokumentation zum Bundesdatengesetz, Nomos Verlag, Baden-Baden, Lose-Blatt-Sammlung, laufende Aktualisierung.
J. DE HOUWER, K. VAN BRABANT (Universität BRÜSSEL), The Transborder Flow of Personal Data, Studie 1989.
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