1992/12/31 Datenschutz im Strafrecht
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Datenschutz im Zusammenhang mit Strafrecht? Kann es denn so etwas überhaupt geben? Oder mutiert hier der Datenschutz, den die Täter für sich in Anspruch nehmen, zum TÄTERSCHUTZ?
Nun, die Grundfrage ist einfach zu beantworten: Datenschutz darf niemals zum Vorwand für Täterschutz dienen. Egal ob es um den (Massen)mörder, den Unternehmer der ungehemmt Giftstoffemissionen tätigt, den NS-Kriegsverbrecher oder um den "einfachen" Tasch'lzieher geht.
Aus diesen Überlegungen enthält auch das verfassungsmäßige Grundrecht auf Datenschutz (Par. 1 DSG) den Gesetzesvorbehalt, daß der Datenschutz unter anderem bei der Abwehr krimineller Handlungen beschränkt ist. Die ARGE DATEN hat daher die Vertretung von Datenschutzinteressen immer unter diesenVorbehalten verstanden. Programmatisch bringen wir das durch unseren Zeitschriftentitel zum Ausdruck, der mit "Informationsrecht" auch die Organisation und Vertretung legitimer Informationsinteressen enthält.
Wohlbegründet hat jedoch der Gesetzgeber von "Beschränkungen" des Grundrechts auf Datenschutz gesprochen, nicht von Aufhebungen. Mit dieser Differenzierung haben Vertreter mancher Berufsgruppen immer noch ihre Probleme. Leider sind dabei auch ermittelnde Beamte zu nennen.
Im Falle von Untersuchungen (bzw. Erhebungen) zu Straftaten, ergeben sich einige datenschutzrechtlich besonders delikate Situationen:
Es werden strafrechtlich relevante Informationen über den tatsächlichen Täter gesammelt.
Es werden über den Täter Daten erhoben, die mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehen und auch auf keine andere Straftat verweisen.
Es werden über den zu unrecht Beschuldigten Daten gesammelt.
Es werden über Personen Daten gesammelt, die als Mittäter, Mitbeschuldigte oder Beteiligte an der Straftat in Frage kommen.
Es werden über gänzlich Unbeteiligte Daten gesammelt.
Nur in der ersten Situation können die oben genannten Beschränkungen des Grundrechts uneingeschränkt vorgenommen werden. Das Problem besteht jedoch darin, daß erst nach Sammlung von Informationen erkennbar ist, ob die gesammelten Daten strafrechtlich relevant (oder irrelevant) sind, und ob derBeschuldigte tatsächlich der Täter ist (oder seine Unschuld festgestellt wird). Damit fallen in allen strafrechtlichen Erhebungen unvermeidlich Daten an, die unter das Grundrecht auf Datenschutz fallen, und die daher einen besonderen Schutz genießen.
Betrachtet man das alte Strafrechtsgesetz (oder auch den Novellierungs-Entwurf), ist klar erkennbar, daß die Frage der gesammelten Informationen nur aus der ersten Sicht (Informationen über Tat und Täter werden gesammelt) betrachtet wird. Diese Situation ist jedoch, angesichts der verbessertenMöglichkeiten Daten zu ermitteln (Stichworte: Bildaufzeichnung, genetisches Screening, automatisierte Verarbeitung von Fingerabdrücken und Sprache), diese Daten weiter zu verarbeiten, für vielfältige andere Dinge zu verwerten und weiterzugeben, unzureichend. Daher kommt den Datensammlungen derErmittlungsbehörden immer größere Bedeutung und Brisanz zu. Dazu haben wir einige Vorschläge entwickelt, die die Position von "Dritten", über die Daten gesammelt werden, bzw. von Beschuldigten, über die irrelevante Daten gesammelt werden, verbessert.
Die Pläne der Novelle
Einige Pläne des Justizministeriums zur Änderung des Strafrechts erregten schon vor ein paar Monaten Aufsehen. Als der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1992 vom Ministerium zur Begutachtung vorgelegt wurde, enthielt das etwa 230 Seiten starke Dokument mehrere interessante Punkte:
Im materiellen (= eigentlichen) Strafrecht soll die fahrlässige Körperverletzung in manchen Fällen (vor allem bei Verkehrsunfällen ohne Alkoholeinfluß) straffrei werden, ebenso der Ehebruch, die Werbung für Homosexualität und die Bildung homosexueller Vereine. Ein neuer Paragraph stellt dieBeteiligung an der Herstellung von Massenvernichtungswaffen unter Strafe.
Im Strafverfahrensrecht ist die Verbesserung des Rechtsschutzes von Beschuldigten vorgesehen, Entschlagungsrechte von Angehörigen werden verbessert, die Anzeigepflicht der Behörden wird eingeschränkt (z.B. für Beratungsstellen oder Streetworker).
Für die ARGE DATEN besonders interessant ist - neben den diversen Belehrungspflichten - die Neuregelung der Fernmeldeüberwachung. Außerdem nimmt die ARGE DATEN diesen Änderungsentwurf zum Anlaß, die Reform der Bestimmungen über die Verwendung von Abhörgeräten zu urgieren. Moderne Ab"hör"-Aktivitäten(Bildaufzeichnung, Aufzeichnung von Bildschirmabstrahlungen) sind bisher ungeregelt.
A. materielles Strafrecht
Die vorgesehenen Änderungen im materiellen Strafrecht, berühren den Datenschutz und das Informationsrecht nicht. Die ARGE DATEN begrüßt die Anpassungen des Strafrechts an neue Problemkreise. Da möchte die ARGE DATEN den Gesetzesentwurf zum Anlaß nehmen, eine Neuregelung für die von der technischenEntwicklung überholten Paragraphen 118 (Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen), 119 (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) und 120 StGB (Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) anzuregen.
Par. 118 StGB umfaßt nur Briefe und "Schriftstücke". Er sollte auf sonstige Datenträger, z.B. Disketten, ausgedehnt werden. Derzeit ist es so, daß die unbefugte absichtliche Kenntnisnahme eines Schriftstücks nach Par. 118 StGB bestraft wird. Liegt dasselbe Schriftstück als Datei auf einer Diskettevor, so muß dem Täter nicht bloß die Absicht der unbefugten Kenntnisnahme, sondern eine Schädigungsabsicht nachgewiesen werden (Par. 49 DSG). Diese Ungleichbehandlung ist nicht sinnvoll. Zwei Lösungen sind möglich:
Man erweitert Par. 118 StGB auch auf Datenträger, soweit sie einem Brief vergleichbar sind, und behält Par. 49 DSG (höhere Strafe) für die mit Schädigungsabsicht begangene unbefugte Verschaffung von Computerdaten.
Man erhöht den Strafrahmen von Par. 118 StGB auf das in Par. 49 DSG vorgesehene Maß von einem Jahr Freiheitsstrafe und läßt Par. 49 DSG in Par. 118 StGB aufgehen. Dazu wäre in den Par. 118 StGB ein Absatz aufzunehmen, der auch die unbefugte Beschaffung von "automationsunterstützt verarbeiteten Datenunter Umgehung einer Sicherheitsmaßnahme" unter Strafe stellt. Die "Umgehung einer Sicherheitsmaßnahme" entspricht dabei dem "Öffnen eines verschlossenen Briefes".
Bei der Diskussion über Par. 49 DSG ist jedenfalls zu bedenken, daß er schon heute in Konflikt mit Par. 119 StGB steht. Beispielsweise ist das Abhören einer Telefonleitung, über die Computerdaten übertragen werden, nach beiden Bestimmungen strafbar.
Die Par.Par. 119 und 120 StGB sind dadurch überholt, daß sie nur die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und den Mißbrauch von Tonbandgeräten verbieten. Inzwischen sind dazu ganz andere technische Möglichkeiten hinzugekommen, z.B. die jedermann zugänglichen Film- und Videokameras, aber auch dieMöglichkeit, Computermonitore "abzuhören" (mittels einer relativ einfachen Bastelei aus Antenne und Monitor).
Es wird daher vorgeschlagen, Par. 119 StGB auf den Mißbrauch beliebiger technischer Geräte zur Überwachung und Par. 120 StGB auf den Mißbrauch beliebiger technischer Geräte zur Aufzeichnung auszuweiten. Die Paragraphen sollten dabei neu strukuriert werden: Par. 119 sollte nur die Überwachungbetreffen, also auch den bisherigen "Mißbrauch von Abhörgeräten", Par. 120 nur die Aufzeichnung, also auch diejenige, die Telefone betrifft. Die Bestimmungen zur Strafverfolgung (Absätze 3) sollten vereinheitlicht werden.
Über eine Änderung der Strafhöhen wäre eine Diskussion möglich. Die ARGE DATEN schlägt in Anlehnung an die bisherige Regelung vor, die Aufzeichnung strenger als das bloße Überwachen zu bestrafen (siehe Textvorschlag). Denkbar wäre aber auch, die Strafhöhen gleichzusetzen, um die Bemessung derRechtsprechung zu überlassen. Die Gerichte würden dabei vor allem den betriebenen technischen Aufwand stärker ins Kalkül ziehen müssen (vgl. Par. 32 Abs. 3 StGB).
Der etwas unbestimmte Begriff "beliebige technische Geräte" ist vor allem deshalb nicht zu vermeiden, da beinahe jährlich neue technische Formen der Datenübertragung und damit neue Möglichkeiten des "Abhörens" möglich sind. In jüngster Zeit werden z.B. zur Datenübertragung zwischen ComputernInfrarotsender (wie bei der Fernbedienung des Fernsehers) angeboten.
Die Dringlichkeit einer Reform zeigt ein Beispiel, das vor kurzem im "Standard" erschienen ist (Gary T. Marx, Der Standard, Neue Kontinente, 23.12.91): "Ein College-Student machte heimlich Videoaufnahmen von sexuellen Kontakten mit seiner Freundin. Nachdem er sich von ihr getrennt hatte, führte erdie Aufnahmen Mitgliedern seines Clubs vor. Damit machte er sich (nach amerikanischem und österreichischem Recht, Anm.) nicht strafbar."
B. Strafverfahrensrecht
1. Die ARGE DATEN begrüßt die geplanten Reformen der Strafprozeßordnung, insbesondere jene, die von informationsrechtlichem Interesse sind: Die Abschaffung der Möglichkeit des Staatsanwalts, an Beratungen des Gerichts teilzunehmen, stellt eine wichtige Gleichstellung von Ankläger und Angeklagtemdar. Ähnliches gilt für die Gleichstellung polizeilicher und gerichtlicher Protokolle. Positiv ist auch die Einschränkung der Anzeigepflicht für Sozialberufe und die Schaffung eines Zeugnisentschlagungsrechtes für Psychiater u. ä. Berufe zu sehen.
2. Ebenfalls erfreulich ist die Absicht, die Verständigungs- und Belehrungspflichten zu reformieren (Par.Par. 38 und 38a StPO) und damit an die Forderungen der Menschenrechtskonvention anzupassen. Allerdings sollten drei Klarstellungen vorgenommen werden:
Die in Par. 38 Abs. 4 vorgesehene Pflicht, den Beschuldigten über den Gegenstand der Anschuldigung und seine wesentlichen Rechte zu informieren, sollte so früh als nur irgend möglich erfolgen müssen. Es wäre zweckmäßig, jede Behörde bzw. jedes Gericht zu verpflichten, den Beschuldigten in diesemSinne zu belehren, sobald mit ihm Kontakt aufgenommen wird.
Diese Belehrung sollte nach Möglichkeit nicht oder nur aus taxativ aufgezählten Gründen aufgeschoben werden dürfen. Ist auch eine solche Aufzählung im Gesetz nicht möglich, so wäre doch eine strengere Formulierung wünschenswert, etwa "Sie kann nur aufgeschoben werden, solange und soweit ihrüberwiegende Interessen der Untersuchung entgegenstehen."
In Par. 38 sollte klargestellt werden (im Sinne des Par. 38a), daß die Belehrung in einer dem Beschuldigten verständlichen Sprache zu erfolgen hat. Technisch könnte die Belehrungspflicht durch die Schaffung einer Drucksorte gelöst werden, die die wichtigsten Belehrungen und Rechtsmittel desBeschuldigten in allen international verwendeten Sprachen enthält.
3. Im Bereich der geplanten Neuregelung der Fernmeldeüberwachung (Par.Par. 149a, 149b, 149c StPO u.a.) sind einige Verbesserungen vorgesehen, vor allem werden die Möglichkeiten der Überwachung eingeschränkt (Par. 149a).
Die Beschlußmöglichkeiten der Ratskammer zur Durchführung einer Überwachung werden genauer definiert (Par. 149b) und die Verwertung von "Zufallsfunden" über strafbare Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit dem ursprüglichen Abhörfall stehen, werden eingeengt (Par. 149c). Dennoch hat die ARGEDATEN sowohl gegen die geltende, als auch gegen die geplante Regelung schwerwiegende Bedenken. Die Rechte abgehörter Dritter werden zu wenig beachtet. Nach dem Entwurf hätte der Inhaber der Fernmeldeanlage (bzw. der Beschuldigte) immer noch Einsicht in alle Gesprächsprotokolle. (Vgl. ein Beispielaus Davy/Davy: Aspekte staatlicher Informationssammlung und Art. 8 MRK, JBl 1985, S. 659: "A telefoniert mit der Frau des B. B wird von der Polizei wegen des Verdachtes der Verbindung mit einer Bande von Autodieben auf Anordnung der Ratskammer abgehört.
Im Laufe des Telefonates erwähnt A Tatsachen aus gemeinsamer Vergangenheit mit seiner Gesprächspartnerin, von denen ihr Ehemann B nichts weiß.")
Die ARGE DATEN sieht in der geplanten Regelung vor allem folgende Probleme:
Die Verständigung abgehörter Dritter ist nicht vorgesehen, wodurch diese Personen die eingeräumten Rechte auf Einsicht und Vernichtung von Informationen (Par. 149c Abs. 4 und 6) in der Praxis gar nicht in Anspruch nehmen können.
Das unbeschränkte Einsichtsrecht des Inhabers der Fernmeldeanlage (Par. 149c Abs. 4) verstößt gegen Art. 8 MRK, da es überhaupt keine Rücksicht auf die Rechte abgehörter Dritter nimmt.
Beginn Kasten
Geltendes Recht (Kodex Strafrecht, Stand 01.01.1991):
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
Par. 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstückes zu verschaffen, 1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder 2. ein technisches Mittel anwendet, umseinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zuverfolgen.
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
Par. 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zusechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zuverfolgen.
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
Par. 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Ende Kasten
Der Rechtsschutz der Betroffenen, insbesondere abgehörter Dritter, ist mangelhaft. Eine kontrollierende Instanz wie die "G 10-Kommission" in der BRD (siehe Davy/Davy, S. 658, "Klass-Fall") fehlt. Auch die direkte Beschwerdemöglichkeit der Betroffenen ist nicht klar geregelt.
Die ARGE DATEN schlägt vor, daß sich die Lösung dieser Probleme an folgenden Grundsätzen orientieren soll:
Im Zentrum der Betrachtungsweise stehen die Betroffenen (Beschuldigte(r), "Dritte" und Anlageninhaber) und ihre Informationsrechte. Zu beachten sind sowohl das Recht der Betroffenen auf Wahrung ihrer Privatsphäre als auch ihr Recht auf Information darüber, ob und inwieweit sie überwacht wurden undwelche Informationen über sie bei Behörden oder Gerichten aufliegen.
Schutzwürdig ist auch das Recht auf Privatsphäre des Beschuldigten. Eine Verständigung aller "Dritter" Personen, deren Gespräche im Zuge der Abhörung des Beschuldigten aufgezeichnet wurden, vor einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten, käme einer vorauseilenden Rufschädigung gleich.
Zwischen den widersprechenden Rechten aller Betroffenen ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Der Beschuldigte muß dabei vor allem dann eine Sonderstellung genießen, wenn das Verfahren noch offen, oder eingestellt oder durch Freispruch beendet worden ist: Sein Ruf soll nicht unnötig geschädigtwerden. Dennoch darf kein Recht eines Betroffenen vom Gesetz prinzipiell verneint werden.
Die Übermittlung von Informationen an andere Behörden soll ausgeschlossen sein, sofern sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Abhörfall notwendig ist. Bei der Vernichtung von Akten ist das Einverständnis der Betroffenen zu suchen; an die Stelle der Vernichtung soll auchdie Aufbewahrung auf Antrag der Betroffenen oder die Ausfolgung von Akten an die Betroffenen treten können, soweit Interessen Dritter dabei nicht verletzt werden.
Der Rechtsschutz soll geklärt werden. Im Falle des Beschuldigten soll der Verstoß gegen eine Abhör-Vorschrift als Nichtigkeitsgrund innerhalb des Verfahrens bekämpfbar sein; im Falle des vom Beschuldigten verschiedenen Inhabers der Fernmeldeanlage und in den Fällen abgehörter Dritter soll dieBeschwerde an die Datenschutzkommission möglich sein, die DSK soll auch über Einsicht, Aufbewahrung oder Vernichtung von Akten erkennen können. An die Stelle der DSK könnte auch eine andere Behörde oder ein Gericht treten.
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