Dürfen Mitgliederdaten 'vereinsintern' weitergegeben werden? DSG 2000
Informationen unter welchen Umständen die vereinsinterne Datenweitergabe rechtskonform ist
Ob Mitgliederdaten zwischen Vereinsmitgliedern ausgetauscht werden dürfen, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
1. vom Vereinszweck / von den Vereinsstatuten
2. von der Vereinsgröße
3. von den Mitgliedervereinbarungen
ad 1. Ist in den Vereinsstatuen ausdrücklich festgehalten, daß einer der Vereinszwecke das Knüpfen von Kontakten der Mitglieder untereinander ist - aus welchen Gründen auch immer - dann wird einem Datenaustausch im Ausmaß des Vereinszweckes nichts entgegenstehen.
ad 2. Ist ein Verein, etwa ein lokaler Tennis- oder Kegelklub so klein, daß 'jeder jeden kennt', dann wird auch einem Datenaustausch in dem Ausmaß als sich die Leute sowieso untereinander kennen (bzw. kennen sollten) nichts im Wege stehen.
ad 3. Treffen weder der erste, noch der zweite Fall zu, dann wird eine Weitergabe von Mitgliederdaten nur dann zulässig sein, wenn die einzelnen Mitglieder dieser Weitergabe zustimmen. Da die Adressenweitergabe bzw. der Datenaustausch offensichtlich kein zentrales Vereinsanliegen ist (sonst würde ja 1. gelten), könnte bei einer Verweigerung der Zustimmung auch keine Sanktion gesetzt werden.
Im übrigen ist es unerheblich in welcher technischen Form die Datenweitergabe erfolgt. Ist die Weitergabe als gedrucktes Verzeichnis zulässig, dann ist sie es auch in elektronischer Form. Oder umgekehrt, ist die elektronische Weitergabe unzulässig, dann dürfen die Daten auch nicht ausgedruckt weitergegeben werden.
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