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Beinhaltet das Recht auf Löschung auch ein Recht auf Herausgabe von Datenträgern bzw. muss die Löschung unter der Aufsicht des Betroffenen erfolgen?
DSG 2000 § 27
Grundsätzlich besteht bei unrechtmäßig verarbeiteten oder unrichtigen Daten ein Recht auf Löschung bzw. Berichtigung. Allerdings lässt sich daraus nicht das Recht auf die Herausgabe von Datenträgern oder die Löschung vor den Augen des Betroffenen ableiten.

Grundsätzlich besteht bei unrechtmäßig verarbeiteten oder unrichtigen Daten ein Recht auf Löschung bzw. Berichtigung. Die Löschung bzw. Berichtigung hat durch den Auftraggeber selbst zu erfolgen, sobald er Kenntnis von der unrechtmäßigen Verwendung oder der Unrichtigkeit von Daten erlangt hat. Ansonsten erfolgt die Löschung oder Berichtigung auf Antrag des Betroffenen.
Die Löschung oder Berichtigung hat innerhalb von acht Wochen nach Bekanntwerden zu erfolgen. Darüberhinaus müssen - soweit mit verhältnismäßigem Aufwand möglich - die Empfänger etwaiger Übermittlungen von der Löschung bzw. Berichtigung in Kenntnis gesetzt werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Form Daten berichtigt oder gelöscht werden müssen. Im Datenschutzgesetz finden sich dazu nur Hinweise: So können z.B. Daten, die aufgrund technischer Gegebenheiten nicht tatsächlich gelöscht werden können auch mit einem Vermerk versehen werden, der die weitere Verwendung verbietet.
Es lässt sich also aus dem Recht auf Löschung nicht unbedingt ein Recht auf tatsächliche, physikalische Beseitigung ableiten. Zentral ist vielmehr, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen wird.

Folgendes Beispiel soll diese Unterscheidung verdeutlichen. Gerade beim Verleih von beweglichen Sachen ist es sehr oft üblich, dass der Verleiher als Sicherheit die Kopie eines Ausweises verlangt. Bei der Rückgabe kann dann zwar das Recht auf Löschung geltend gemacht werden, eine Herausgabe des kopierten Ausweises ist nicht verpflichtend. Dennoch ist natürlich eine weitere Verwendung der Daten durch den Verleiher unzulässig.




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