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Sind E-Mail Disclaimer rechtswirksam?
Philipp Hochstöger
Begründen E-Mail-Disclaimer eine Löschungsverpflichtung für den nicht berechtigten Empfänger? - Inhalt wird durch Telekommunikationsgeheimnis geschützt - E-Mail-Disclaimer als Schutz vor Werbezusendungen?

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird die ARGE Daten von Unternehmen immer wieder mit der Frage konfrontiert ob der vom Unternehmen in E-Mails standardmäßig verwendete Disclaimer ausreichend und sinnvoll ist. Meist weisen Unternehmen in Ihren E-Mail-Disclaimern darauf hin, dass es sich um eine vertrauliche Nachricht handle, die Nachricht von nicht gemeinten Empfängern sofort zu löschen oder das fehlgeleitete E-Mail an den Absender oder den berechtigten Empfänger (zurück) zu übermitteln sei.

Vergessen wird dabei oft, dass das unbefugte Lesen von E-Mails durch das im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) normierte Telekommunikationsgeheimnis und die damit zusammenhängende Strafbestimmung des § 120 Abs. 2a StGB geschützt wird.

So bestimmt § 93 Abs. 4 TKG: „Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.“

Das Telekommunikationsgeheimnis gilt unabhängig davon, ob ein Verweis in E-Mail-Disclaimern erfolgt oder nicht. Verwendet man einen E-Mail-Disclaimer macht es aber durchaus Sinn auf § 93 Abs. 4 TKG hinzuweisen, um einen nicht gemeinten Empfänger auf die Löschungspflicht aufmerksam zu machen.

Rechtlich wirksam und nicht bloß auf geltendes Recht verweisend, ist ein im E-Mail-Disclaimer enthaltender Widerspruch bezüglich der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken. Nach § 107 Abs. 3 TKG ist eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken, neben weiteren Voraussetzungen, dann nicht notwendig, wenn „der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat“ und „der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.“

Ist man als Kunde mit einem Unternehmen beispielweise per Mail bezüglich eines Verkaufs oder einer Dienstleistung in Kontakt getreten, ist die Zusendung von Werbemails also grundsätzlich auch ohne Zustimmung zulässig. Mit einem Widerspruch im Disclaimer kann die Verwendung der Mail-Adresse zu Werbezwecken untersagt werden.



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