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DSB-Beschwerde bei Weigerung der Löschung von Daten aus der Bildungsdokumentation
Musterbrief
Musterbrief für eine DSB-Beschwerde, wenn die Löschung der Sozialversicherungsnummer, deren Verwendung und die Verwendung weiterer Daten im Zusammenhang mit der Bildungsdokumentation verweigert wurde.

<Name Antragsteller>
<Adresse>
<PLZ> <Ort>


<Ort>, <Datum>

An die
Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
Fax: +43 1 531 15 / 202690


Betreff: DSG-Beschwerde (Löschungsrecht)


Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich, <Name Antragsteller>, bin der gesetzliche Vertreter <meines Sohnes/meiner Tochter> <Name des Kindes> (<Jahrgang>).

Da die Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes mit den Bestimmungen des DSG 2000 und der EU-Datenschutzrichtlinie nicht vereinbar sind, stellte ich gegenüber <dem Schulleiter der Schule <Schule, Schulleiter, Adresse> > bzw. <dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur> mit Schreiben vom <Datum> den Antrag auf Löschung der Sozialversicherungsnummer und anderer mit dem Bildungsdokumentationsgesetz im Zusammenhang stehender personenbezogener Daten.

Weiters wurden alle eventuell erteilten Zustimmungen zur Verwendung dieser Daten widerrufen (siehe Anlage).

Mit Schreiben vom <Datum des Schreibens> <GZ des Schreibens> wurde mein Begehren von <ablehnende Stelle> abgelehnt (siehe Anlage).

Als Begründung für die Ablehnung wurde auf die Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes/der Bildungsdokumentationsverordnung verwiesen.

Es steht außer Zweifel, dass ein Bundesgesetz als Rechtsgrundlage für eine Datenanwendung in Frage kommt. Allerdings können auch Gesetze die Verwendung von Daten nur im Rahmen der Vorgaben des § 1 iVm mit §§ 6f. DSG 2000 und Art. 6 EU-Datenschutzrichtlinie vorsehen (vgl. Art. 3 EU-Datenschutzrichtlinie).

Nach § 5 Abs. 1 Bildungsdokumentationsgesetz ist die Bildungsevidenz für „Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik“ eingerichtet. Darüberhinaus sind im § 8 Bildungsdokumentationsgesetz unter gewissen Voraussetzungen Übermittlungen der erhobenen Daten vorgesehen. Alle diese Zwecke können ohne die Verwendung der Sozialversicherungsnummer ebenfalls erreicht werden. Folglich ist die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für die Zwecke der Bildungsevidenz nicht erheblich, sondern geht über diese Zwecke hinaus (vgl. auch EG 28f. zur EU-Datenschutzrichtlinie).

Nach § 7 Abs. 3 iVm § 6 Abs. Z1 DSG 2000 und Art. 6 EU-Datenschutzrichlinie ist eine Verwendung von Daten nur insoweit zulässig als die Datenverwendung einem bestimmten Zweck dient und über diesen Zweck nicht hinausgeht. Weiters muss nach dieser Bestimmung jede Datenverwendung so erfolgen, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung mit den gelindesten Mitteln erfolgen.

Die im Bildungsdokumentationsgesetz und in der Bildungsdokumentationsverordnung vorgesehen Vorgangsweise bei der Verwendung der Sozialversicherungsnummer und anderer personenbezogener Daten erfüllt diese Vorgaben nicht und steht demnach nicht im Einklang mit dem im § 1 DSG 2000 und in der EU-Datenschutzrichtlinie normierten und im Verfassungsrang stehenden Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.

<Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des DSG 2000 ist Folgendes anzumerken:
In §5 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz ist vorgesehen, dass die Daten in der Gesamtevidenz in dem Sinne indirekt personenbezogen gespeichert werden, dass die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl umkodiert wird.
Es ist allerdings weiterhin von einer direkt personenbezogenen Verwendung der Daten auszugehen. Dies verdeutlicht insbesondere §8 Abs. 1 Z5, der vorsieht, dass Abfrageberechtigte nach Eingabe der Sozialversicherungsnummer Zugang zu den Daten erhalten sollen.> - <nur im Hinblick auf die Gesamtevidenz relevant>

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts wird folgender Antrag gestellt:

Die Datenschutzbehörde möge einen Bescheid erlassen und dem Antragsgegner bei sonstiger Exekution auftragen, alle Daten, deren Verwendung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des DSG 2000 stehen und insbesondere die Sozialversicherungsnummer zu löschen bzw. für jede weitere Verwendung zu sperren. Außerdem solle der Antragsteller alle eventuellen Empfänger dieser Daten von der erfolgten Löschung und der damit verbundenen Rechtswidrigkeit der weiteren Verarbeitung dieser Daten informieren.

Die Beschwerde richtet sich gegen <zutreffendes angeben>:
<den Schulleiter, Adresse> - bei Antrag auf Löschung aus der Schülerevidenz

<das Bundesministerium für Unterricht, Adresse> - bei Antrag auf Löschung aus der Gesamtevidenz

Mit vorzüglicher Hochachtung


<Name, Unterschrift>

Anlagen: <ursprüngliche(s) Löschbegehren>
<Briefwechsel Ablehnung der Löschung, falls ein Antwortschreiben existiert>



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