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Zustimmung des Absenders bei Weitergabe von E-Mails?
DSGVO Art 6, 82-83; StGG Art 10a; UrhG § 77;
E-Mails genießen Geheimhaltungsschutz sowohl gemäß Art 10a StGG, als auch, sofern personenbezogene Daten enthalten sind, gemäß der DSGVO - E-Mails sind jedoch nicht Briefen gleichgestellt - Im Falle von Datenschutzverletzungen drohen hohe Sanktionen

Die Verwertung von Briefen ist unter anderem auch durch das Urheberrechtsgesetz (§ 77 UrhG) geregelt, unabhängig von der Werkhöhe des Briefes. Dies trifft bei E-Mails in dieser Form nicht zu.

Erreicht ein E-Mail eine gewisse Werkhöhe, dann könnte es zwar als literarisches Werk Urheberrechtsschutz genießen, dies wird jedoch in der Regel nicht der Fall sein.

Im Normalfall wird ausschließlich das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses (Art 10a StGG) heranzuziehen sein.

Um die Zulässigkeit einer E-Mailweitergabe gemäß Art 6 DSGVO beurteilen zu können, wird es in erster Linie auf den Inhalt ankommen. Das bedeutet, dass aus der E-Mail hervorgehen bzw. in der E-Mail erkennbar sein muss, dass der Absenders den Willen an der Geheimhaltung hat.

Wird zum Beispiel ein E-Mail aus beruflichen Gründen an ein Unternehmen geschickt, dann wird die interne Weitergabe an die letztlich zuständige Stelle jedenfalls zulässig sein, ein nicht zuständiger Mitarbeiter wäre sogar zu einer Weiterleitung verpflichtet.

Die Weitergabe an andere Unternehmen wäre nur dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks des E-Mails notwendig ist. Etwa, wenn zur Abwicklung der Bestellung die Bestelldaten an den Zusteller weitergeleitet werden müssten.

Bei privaten E-Mails wird eine Weiterleitung in der Regel nicht zulässig sein, außer der Inhalt des E-Mails betrifft auch andere Personen und es ist im überwiegenden Interesse dieser Personen vom E-Mailinhalt zu erfahren. Diese Weitergabe kann der Verfasser, etwa unter Berufung auf das Urheberrecht mangels Werkhöhe, nicht verhindern.

Eine Veröffentlichung von E-Mails wird in den seltensten Fällen zulässig sein, es sei denn der Inhalt richtet sich an die Öffentlichkeit.

Die Missachtung der Verpflichtung zur rechtmäßigen Datenverarbeitung wird mit bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes durch die Aufsichtsbehörde bestraft (Art 83 Abs 5 DSGVO). Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe Schadenersatzansprüche zu. Folglich kann er für materiellen und immateriellen Schaden eine Schadenersatzklage beim Zivilgericht (NICHT Datenschutzbehörde) einbringen (Art 82 DSGVO).

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