Dürfen Fahrzeuge der Mitarbeiter mittels GPS-Tracking überwacht werden? DSGVO Art 4-5, 28, 82-83; ArbVG §§ 96, 97
Ist das Überwachen von Fahrzeugen der Mitarbeiter per GPS-Tracking jedenfalls unzulässig? - Zu welchem Zweck dürfen die erhobenen Daten verarbeitet werden? - Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden? - Wer darf Zugriff auf die Daten haben? - Dürfen Daten weitergegeben werden? - Welche Sanktionen drohen bei Datenschutzverletzung?
Die Geschäftsführung eines mittelständischen Bau-Unternehmens äußerte den Wunsch den unternehmenseigenen Fuhrpark (LKWs und PKWs) mittels GPS-Tracking zu überwachen. Die Mitarbeiter des Bau-Unternehmens sind berechtigt mit den LKWs abends nach Hause und morgens direkt zur Baustelle zu fahren. Eine private Nutzung der LKWs ist den Mitarbeitern nicht gestattet. Die PKWs dürfen auch privat genutzt werden. Bezüglich der LKWs sollte die Nutzung der Fahrzeuge außerhalb der Dienstzeiten abends und am Wochenende kontrolliert werden, um Schwarzarbeit unterbinden zu können. Bei den PKWs sollte durch eine Aufzeichnung der Fahrten, die Rentabilität der Anschaffung von Elektrofahrzeugen erhoben werden.
Ist das GPS-Tracking jedenfalls unzulässig?
Auf jeden Fall stellt die systematische Überwachung von PKWs und LKWs einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Das heißt aber nicht, dass jeder Eingriff unzulässig sein muss. Vielmehr ist zu überprüfen, ob der Überwachungsmaßnahme ein ausreichendes, berechtigtes Interesse zugrunde liegt (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Dabei ist zu fragen, ob derselbe Zweck nicht durch schonendere Mittel als eine systematische Aufzeichnung verfolgt werden kann (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).
Man muss zunächst zwischen der Überwachung der LKWs und der PKWs differenzieren, da die Überwachung jeweils zu unterschiedlichen Zwecken erfolgt bzw. die Mitarbeiter die Fahrzeuge unterschiedlich verwenden dürfen.
Das Überwachen der LKWs außerhalb der Arbeitszeit zum Zwecke der Verhinderung von Schwarzarbeit, wird ein zulässiger Zweck sein (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO). Es stellt vor allem keinen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter dar, da die LKWs ohnehin nur für den Weg von und zur Arbeit verwendet werden dürfen. Wird in diesem Fall, die Aufzeichnung auf die Zeit nach der Arbeit beschränkt, wird man von einer zulässigen Maßnahme sprechen können. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zweck der Unterbindung der Schwarzarbeit nicht durch schonendere Mittel erreicht werden kann (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO). Das Überwachen durch GPS-Tracking ist eine Maßnahme, die die Menschenwürde berührt und muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Nach 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedürfen solche Maßnahmen der Einwilligung des Betriebsrats. Ratsam ist, genau zu regeln, wer Zugriff auf diese Daten hat und in welchen Fällen auch tatsächlich zugegriffen wird (beispielsweise bei Verdacht der Schwarzarbeit durch einen Mitarbeiter). Auch § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG sieht vor, dass private Betriebsmittelnutzungen mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden können.
Das Überwachen der PKWs nach der Arbeitszeit zum Zwecke der Untersuchung der Rentabilität der Anschaffung der Elektro-Fahrzeuge ist dagegen jedenfalls unzulässig und kann auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ein Arbeitgeber hat klarerweise ein Interesse daran abzuklären, ob sich Autos rentieren, aber das rechtfertigt nicht, Standortdaten von Mitarbeitern während ihrer arbeitsfreien Zeit aufzuzeichnen. Insbesondere wird es im Sinne der oben genannten Grundsätze, gelindere Mittel geben um die Rentabilität zu erheben, als eine ständige Überwachung durch GPS-Tracking. Insbesondere stellt sich auch die Frage, ob das Überwachen durch GPS-Tracking ein geeignetes Mittel darstellt.
Für weitere Infos zur Zulässigkeit der Personenortung: "Datenschutzrechtliche Aspekte der Personen-Ortung" (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).
Zu welchem Zweck dürfen die erhobenen Daten verarbeitet werden?
Personenbezogene Daten dürfen nur zu jenen Zwecken verarbeitet werden, für die diese erhoben wurden (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO). Das heißt die Daten dürfen im vorliegenden Fall nur zur Abklärung der Frage verarbeitet werden, ob ein LKW zur Schwarzarbeit verwendet wurde. Die Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie sie zur Zweckerreichung benötigt werden (Art 5 Abs 1 lit d DSGVO). Man kann von einer zulässigen Speicherung von 1-2 Wochen ausgehen. Es ist zum Zweck der Verhinderung von Schwarzarbeit nicht notwendig Daten länger zu speichern. Es muss sichergestellt werden, dass nur geeignete Personen Zugriff haben. Unberechtigten darf kein Zugriff gewährt werden.
Dürfen Daten weitergegeben werden?
Die Weitergabe von Daten an Dritte ist bei berechtigtem Interesse gestattet (beispielsweise zur Strafverfolgung). An Auftragsverarbeiter dürfen Daten nur weitergegeben werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten (Art 28 DSGVO).
Welche Sanktionen drohen bei Datenschutzverletzung?
Der Strafrahmen bei Verletzungen bzw. Missachtung der DSGVO beträgt bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen bis zu 4% des letzten weltweiten Jahresumsatzes (Art 83 Abs 5 DSGVO). Die Datenschutzbehörden sind zuständig für die Verhängung von Geldstrafen. Weiters können betroffenen Mitarbeiter Schadenersatz für materiellen und/oder immateriellen Schaden geltend machen (Art 82 DSGVO). Zivilgerichte (NICHT Datenschutzbehörde) sind zuständig für Schadersatzklagen.
mehr --> Wann ist eine Datenverarbeitung gemäß DSGVO erlaubt? mehr --> Datenschutzrechtliche Aspekte der Personen-Ortung mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/
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